Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 163/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.

Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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