Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 163/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung des Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung seines Vor- und Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beteiligten findet in beiden Instanzen nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) hat unter dem 27.06.2012 über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten eine Änderung seiner Namensführung gem. § 1, 3 NamÄndG beantragt. Nach dem im Sri Lanka geltenden Ortsrecht erhielt er den Eigennamen seines Vaters „Livasubramaniam“ und führte selbst in der Öffentlichkeit den Eigennamen „Livakumar“. Im Jahr 1985 reiste der Beteiligte zu 1) im Alter von fünf Jahren gemeinsam mit seinen Eltern nach Deutschland ein. Im Jahr 1997 wurde er eingebürgert und erhielt die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Einbürgerung erfolgte unter dem Namen „Livasubramaniam Livakumar“. Die Ausweispapiere wurden in der Folgezeit stets auf den Namen „Livakumar Livasubramaniam“ ausgestellt. Anlass für den gestellten Antrag auf Namensänderung war die Absicht, in naher Zukunft zu heiraten und entsprechend dem in Sri Lanka geltenden Recht den Namen „Livakumar“ als Familiennamen zu führen.
4Der Beteiligte zu 2) hat hierauf mitgeteilt, nach dem gegebenen Sachverhalt komme eine Namensangleichungserklärung gem. Art. 47 EGBGB durch Erklärung gegenüber dem Standesamt in Betracht. Die Möglichkeit der Angleichungserklärung sei als lex specialis vorrangig gegenüber einer Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz zu prüfen.
5Der Beteiligte zu 1) hat über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten hierzu unter dem 20.07.2012 Stellung genommen und ausgeführt, nicht nachvollziehbar sei, warum die Regelung des Art. 47 EGBGB den Vorschriften des Namensänderungsgesetzes vorgehen solle. Es werde darum gebeten, den Antrag auf Änderung des Namens an die zuständige Behörde weiterzuleiten. Unabhängig davon werde ergänzend die Vornahme einer Namensangleichung gem. Art. 47 EGBGB beantragt. Es werde um Mitteilung gebeten, wann der Beteiligte zu 1) die notwendigen Erklärungen gegenüber dem Beteiligten zu 2) abgeben könne, damit der Antrag bearbeitet werden könne.
6Unter dem 26.07.2012 hat der Beteiligte zu 2) eine Zweifelsvorlage an das Amtsgericht gem. § 49 Abs. 2 PStG gerichtet zur Entscheidung über die Frage, ob die Entgegennahme einer Erklärung gem. Art. 47 EGBGB „möglich“ sei. Es werde die Auffassung vertreten, spätestens mit der Einbürgerung des Beteiligten zu 1) und bei Antragstellung des ersten Ausweisdokumentes sei bereits eine konkludente Namensangleichung erfolgt. Im Hinblick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Namensschutzes über das allgemeine Persönlichkeitsrecht bestünden zudem Zweifel, ob der Beteiligte zu 1) seinen Namen noch ändern könne.
7Der Beteiligte zu 1) hat hierzu unter dem 21.08.2012 Stellung genommen.
8Durch Beschluss vom 07.12.2012 hat das Amtsgericht durch Beschluss ausgesprochen, eine Namensänderung sei nicht vorzunehmen.
9Gegen diesen dem früheren Verfahrensbevollmächtigten am 18.12.2012 zugegangenen Beschluss hat der Beteiligte zu 1) über seinen nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 10.01.2013, bei dem Amtsgericht eingegangen am selben Tage per Telefax, Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 08.07.2013, am 10.02.2014 zu den Akten gelangt, begründet.
10Das Amtsgericht hat unter dem 18.04.2013 vermerkt, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Die Akten wurden dem Senat sodann zur Entscheidung vorgelegt.
11II.
12Die Beschwerde ist nach §§ 49 Abs. 2, 51 Abs. 1 PStG, 58 FamFG statthaft und in der rechten Form und Frist eingelegt, §§ 63, 64 FamFG. Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdebefugt gem. § 59 FamFG, da er durch die ablehnende Entscheidung zur Entgegennahme der Angleichungserklärung in seinen Rechten verletzt ist.
13Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg.
14Der Gegenstand des Verfahrens wird durch die Vorlage des Standesbeamten bestimmt (Senat FGPRax 2000, 190 ff.). Die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG ist zulässig, wenn Unsicherheit besteht, ob eine bestimmte Amtshandlung vorgenommen werden muss (Gaaz/ Bornhofen, Personenstandsgesetz, 2. Aufl., § 49, Rn. 18). Das Gericht kann die Vorlage zurückweisen, wenn kein zulässiges Verfahrensziel, also die Anordnung oder Ablehnung einer konkreten Amtshandlung, verfolgt wird, z.B. bei einem Antrag auf Klärung einer lediglich abstrakt formulierten Rechtsfrage (Gaaz/ Bornhofen, a.a.O.; Rhein, PStG, 1. Aufl. 2012, § 49, Rn. 9; OLG Frankfurt FamRZ 2002, 260 ff.; BayObLG FamRZ 1996, 1294 f.; vgl. auch: Johansson/ Sachse, Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen, Rn. 140 und Rn. 640). Auch wenn die Zweifelsvorlage gem. § 49 Abs. 2 PStG unabhängig von einer Beschwer im Einzelfall erfolgen kann, muss die streitige Rechtsfrage in dem konkret zur Entscheidung stehenden Fall zu klären sein (BayObLG FamRZ 2000, 252 f.; BayObLG FamRZ 2004, 893 f.;). Ein Interesse des Standesbeamten an einer Klärung der aufgekommenen Rechtsfrage für seine zukünftige Praxis reicht nicht aus (OLG Düsseldorf StAZ 1970, 128; OLG Celle StAZ 1992, 142 f.).
15Der Beteiligte zu 2) hat als Gegenstand der Zweifelsvorlage die Frage der Entgegennahme der Angleichungserklärung gem. Art. 47 Abs. 4 EGBGB bestimmt. Gem. Art. 47 Abs. 4 EGBG bedürfen Erklärungen nach Art. 47 Abs. 1 und 2 EGBGB der Beurkundung oder öffentlichen Beglaubigung. Gem. § 43 Abs. 1 S. 1 PStG kann die Erklärung auch vom Standesamt beglaubigt oder beurkundet werden. Zuständig gem. § 43 Abs. 2 PStG ist das Standesamt, welches das Geburtsregister für die Person, deren Namen geändert werden soll, führt, hilfsweise das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Der Antrag kann auch von Personen gestellt werden, welche vor Inkrafttreten der Norm am 24.05.2007 das deutsche Personalstatut erlangt haben (Staudinger (Hepting/ Hausmann), Neubearb. 2013, Art. 47 EGBGB Rn. 107; Birk in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rn. 15). Die Entgegennahme der Angleichungserklärung durch die hiernach zuständige Beteiligte zu 2) stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 2 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (Senat a.a.O.).
16Der Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, die Beurkundung vorzunehmen. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PStG tritt die Beurkundungsfunktion des Standesbeamten neben diejenige der Notare, § 2 Abs. 1 S. 2 PStG. Es besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten zur Beurkundung. Unter welchen Voraussetzungen er die Beurkundung ablehnen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung der Beurkundung durch den Standesbeamten unter vergleichender Heranziehung des § 14 BNotO nur gerechtfertigt erscheint, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebten Rechtswirkungen nicht zulassen oder die Erklärung nach eigener Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist (Senat a.a.O.). Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der namensrechtlichen Erklärung ist hiernach erst im Zusammenhang mit der dem Standesbeamten weiter obliegenden Amtshandlung der Registereintragung zu prüfen (Senat a.a.O.)
17Der Beteiligte zu 2) führt in seiner Vorlage selbst aus, dass lediglich Zweifel daran bestehen, ob der Beteiligte zu 1) seinen Namen tatsächlich nach der seit der Einbürgerung verstrichenen Zeit noch ändern kann. Da keine zweifelsfreie Unwirksamkeit der beabsichtigten Angleichungserklärung gegeben ist und auch sonst keine Gesetzeswidrigkeit ersichtlich ist, besteht nach dem oben Gesagten kein Grund, die Erklärung nicht entgegenzunehmen.
18Soweit der Beteiligte zu 2) weiter ausführt, es bestehe ein Interesse an der Klärung der aufgeworfenen materiell-rechtlichen Frage, da im Zuständigkeitsbereich viele Tamilen lebten, die keine Angleichungserklärung abgegeben haben, so erweitert dies den Prüfungsumfang nicht. Denn insoweit wäre lediglich eine abstrakte Rechtsfrage ohne Bezug zu einer konkreten Amtshandlung im Einzelfall zur Entscheidung gestellt. Dies ist nach obigen Ausführungen im Rahmen des § 49 Abs. 2 PStG nicht zulässig.
19Aufgrund der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes kann der Senat für das weitere Verfahren ohne Bindungswirkung nur ergänzend folgendes bemerken:
20Der Senat teilt die Auffassung der Beteiligten zu 2) und 3) nicht, der Namensangleichung stehe entgegen, dass sich die Namensführung des Beteiligten zu 1) zwischenzeitlich verfestigt habe und dadurch das Erklärungsrecht gem. Art. 47 EGBGB erschöpft und nicht mehr gegeben sei. Die herangezogene Rechtsprechung, insbesondere die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.04.2001 (Az.: 1 BvR 1646/97, StAZ 2001, 207 ff.), hat zum Inhalt, dass ein zwar nicht rechtmäßig erworbener, aber von einer Person tatsächlich geführter Name jedenfalls dann vom Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst wird, wenn er über einen nicht unbedeutenden Zeitraum (dort: fast elf Jahre) die Persönlichkeit des Namensträgers tatsächlich mitbestimmt hat und ein entsprechender Vertrauenstatbestand vorliegt. Aus der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht reziprok auf eine damit einhergehende Rechtsbeschränkung des Namensträgers geschlossen werden. Im Gegenteil ermöglicht die zitierte Rechtsprechung Ausnahmen bei dem bestehenden Grundsatz, dass ein unrichtig geführter Name der Berichtigung oder Änderung bedarf. Der gewollte Schutz des Persönlichkeitsrechts würde indessen in sein Gegenteil verkehrt, wollte man den Namensträger gegen seinen Willen an eine objektiv unrichtige Namensführung binden und ihm so das Recht nehmen, zu einer objektiv richtigen Namensführung zurückzukehren, die hier Grundlage einer ergänzenden Namensangleichungserklärung wäre.
21Anderes kann auch nicht, wie der Beteiligte zu 2) meint, aus dem Grundgedanken der Namenskontinuität als Ausdruck gesetzlicher Vorschriften hergeleitet werden. Denn der Gesetzgeber hat in Art. 47 EGBGB gerade eine vom Grundsatz der Namenskontinuität abweichende Bewertung vorgenommen, indem er das Recht zur Abgabe einer Namensangleichungserklärung nicht an die Wahrung einer Frist gebunden hat. Dies lässt sich teleologisch damit begründen, dass der Anpassungsbedarf sich durch Zeitablauf weder erledigt noch abschwächt; vielmehr kann sich beispielsweise – wie vorliegend – bei beabsichtigter Eheschließung auch noch Jahre nach der Einbürgerung ein Anpassungsbedarf ergeben (Staudinger (Hepting/ Hausmann), Neubearb. 2013, Art. 47 EGBGB, Rn. 108; Birk in Münchener Kommentar, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB, Rn. 15; Mäsch in Bamberger/Roth Beck´scher Online-Kommentar, Stand 01.05.2013; Art. 47, Rn. 25).
22Entgegen den Ausführungen des Beteiligten zu 2) ist auch eine konkludente Namenserklärung des Beteiligten zu 1) durch die Duldung der fehlerhaften Eintragung in den Ausweispapieren nach seiner Einbürgerung nicht ersichtlich. Denn weder hat hierdurch ein Namensänderungsverfahren nach dem Namensänderungsgesetz stattgefunden noch wurde formgerecht im Sinne des Art. 47 Abs. 2 EGBGB eine Angleichungserklärung abgegeben.
23Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG. Die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten entspricht im Hinblick auf die divergierende Sachentscheidung des Senats nicht der Billigkeit.
24Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.
25Die Voraussetzungen zur Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.
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Referenzen
- PStG § 2 Standesbeamte 2x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- PStG § 43 Erklärungen zur Namensangleichung 2x
- PStG § 49 Anweisung durch das Gericht 5x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO 2x (nicht zugeordnet)
- BNotO § 14 1x
- 1 BvR 1646/97 1x (nicht zugeordnet)