Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RVs 104/13

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die den Nebenklägerinnen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen (§ 473 Abs. 1 S. und S. 2 StPO).


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