Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 288/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Beteiligte zu 3) wird angewiesen, die Angleichungserklärung der Beteiligten zu 1), wonach sie anstelle ihres Vornamens J den Vornamen S wählt, entgegenzunehmen und zu beurkunden.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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