Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 364/13
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 2) wird angewiesen, eine Erklärung der Beteiligten zu 1) betreffend die Angleichung ihres Familiennamens zu beurkunden, sofern das Beurkundungsersuchen aufrechterhalten wird.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die zulässige Beschwerde ist begründet.
3Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Amtsgericht den erkennbar laienhaft formulierten Antrag als Verpflichtungsantrag ausgelegt hat. Jedenfalls bei einem rechtlich nicht beratenen Beteiligten ist der Antrag im Zweifel so auszulegen, dass sein erkennbares sachliches Begehren nicht bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen scheitern muss. In Betracht kam danach vorliegend nur ein Verpflichtungsantrag nach § 49 Abs.1 PStG.
4Allerdings greift die Auslegung durch das Amtsgericht zu kurz, wenn es -in Anlehnung an die Diktion der Behörde- die Entgegennahme der Erklärung in den Mittelpunkt stellt. Den Zugang einer Erklärung, für deren Entgegennahme sie von Gesetzes wegen zuständig ist, kann eine Behörde nicht durch eine schlichte Weigerung verhindern. Allerdings bedarf die hier in Frage stehende Angleichungserklärung nach Art.47 Abs.4 EGBGB der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung. Für die Beglaubigung/Beurkundung ist gemäß § 43 Abs.1 PStG auch der Standesbeamte zuständig. Wenn also die Beteiligte zu 1) ohne Vorlage einer notariell beglaubigten/beurkundeten Erklärung zwecks Abgabe einer Angleichungserklärung bei dem Standesamt vorsprach, so muss ihr Antrag dahin ausgelegt werden, dass sie beantragt, ihre Erklärung zu beurkunden und damit zugleich entgegenzunehmen. Dementsprechend muss der gerichtliche Antrag ausgelegt werden.
5Der so verstandene Antrag ist unter eher formalen Gesichtspunkten begründet.
6Wie bereits angesprochen kann gem. § 43 Abs. 1 S. 1 PStG die Angeleichungserklärung auch vom Standesamt beglaubigt oder beurkundet werden. Zuständig gem. § 43 Abs. 2 PStG ist das Standesamt, welches das Geburtsregister für die Person, deren Namen geändert werden soll, führt, hilfsweise das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Erklärende seinen Wohnsitz hat. Die Entgegennahme der Angleichungserklärung zur Beurkundung/Beglaubigung durch den hiernach zuständigen Beteiligten zu 2) stellt eine Amtshandlung im Sinne des § 49 Abs. 1 PStG dar. Denn auch vorbereitende Maßnahmen bei der Beurkundung des Personenstandes sind solche Amtshandlungen, wenn sie die Beurkundung formbedürftiger Erklärungen betreffen, die materiell-rechtliche Voraussetzung für eine beurkundungsbedürftige Personenstands- oder Namensänderung sind (Senat FGPrax 2000, 190ff).
7Der Beteiligte zu 2) ist verpflichtet, die Beurkundung vorzunehmen. Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 PStG tritt die Beurkundungsfunktion des Standesbeamten neben diejenige der Notare, § 2 Abs. 1 S. 2 PStG. Es besteht eine Amtspflicht des Standesbeamten zur Beurkundung. Unter welchen Voraussetzungen er die Beurkundung ablehnen kann, ist im Gesetz nicht geregelt. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass die Ablehnung der Beurkundung durch den Standesbeamten unter vergleichender Heranziehung des § 14 BNotO nur gerechtfertigt erscheint, wenn die gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten die angestrebten Rechtswirkungen nicht zulassen oder die Erklärung nach eigener Überzeugung des Standesbeamten aus anderen Gründen zweifelsfrei unwirksam ist (Senat a.a.O.). Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der namensrechtlichen Erklärung ist hiernach erst im Zusammenhang mit der dem Standesbeamten weiter obliegenden Amtshandlung der Registereintragung zu prüfen (Senat a.a.O.).
8Der Beteiligte zu 3) hat in seiner Stellungnahme vor dem Amtsgericht ausgeführt, dass lediglich Zweifel daran bestehen, ob die Beteiligte zu 1) ihren Familiennamen nur sprachlich anpassen oder auch einen völlig neuen Familiennamen wählen könne. Die Frage sei unter den Standesbeamten umstritten. Da danach keine zweifelsfreie Unwirksamkeit der beabsichtigten Angleichungserklärung gegeben und auch sonst keine Gesetzeswidrigkeit ersichtlich ist, besteht nach dem oben Gesagten kein tragfähiger Grund, die Beurkundung der Erklärung abzulehnen.
9Da der Antrag bereits aus diesem Grund Erfolg hat, muss sich der Senat auf den bloßen Hinweis beschränken, dass die von der Beteiligten zu 1) beabsichtigte Angleichungs-erklärung materiell-rechtlich unwirksam sein dürfte. Nach Art. 47 Abs. 1 S.1 Nr. 5 EGBGB kann derjenige, der zunächst seinen Namen nach ausländischem Recht erworben hat und dessen Namensführung sich nunmehr nach deutschem Recht richtet, u.a. die deutschsprachige Form seines bisherigen Familiennamens annehmen. Die Beteiligte zu 1) erfüllt zwar mit Rücksicht auf ihren durch die Einbürgerung eingetretenen Statutenwechsel die persönlichen Voraussetzungen für die Annahme eines eingedeutschten Familiennamens, jedoch stellt der von ihr angestrebte Familiennamen Konstanz keine eingedeutsche Form ihres derzeitigen Familiennamens dar, da sich der neue Name weder phonetisch noch in der Schreibweise auf den Ursprungsnamen zurückführen lässt.
10Die in Art. 47 Abs.1 S. 1 Nr. 5, 2. HS EGBGB vorgesehene Möglichkeit, beim Fehlen eines deutschen Namenspendants einen völlig neuen Vornamen anzunehmen, besteht bei Familiennamen nicht (LG München I StAZ 2009, 146; Staudinger/Hepting/Hausmann, BGB, Stand 2013 Art.47 EGBGB Rdn.81 m.w.N.; MK-BGB/Birk, 5.Aufl., Art.47 EGBGB Rdn.52; juris-PK/Janal, 6.Aufl., Art.47 EGBGB Rdn.10). Dies ergibt sich unmittelbar aus der Fassung des Gesetzes, das im ersten Halbsatz beide Namensformen anspricht, im zweiten Halbsatz jedoch nur die Vornamen. Sachlich rechtfertigt sich die Beschränkung aus dem Umstand, dass dem Grundsatz der Namenskontinuität angesichts der Identifizierungsfunktion der Familiennamen bei diesen eine ungleich höhere Bedeutung zukommt als bei den Vornamen (Hepting/Hausmann, a.a.O.).
11Der Festsetzung des Gegenstandswertes bedarf es mit Rücksicht auf § 51 Abs.1 S. 2 PStG nicht.
12Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 Abs.2 FamFG) liegen nicht vor.
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