Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 11 W 33/14

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.11.2013 gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.10.2013 wird – soweit die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrag betroffen ist - zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.


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