Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 358/13

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 3) wird angewiesen, dem Geburtseintrag des Beteiligten zu 1) im Wege der Folgebeurkundung den Familiennamen „Meier Graf C of D“ beizuschreiben.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.


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