Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 19/14

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Dezember 2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Arnsberg abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für das Erzeugnis „C alkoholfrei“ mit der Angabe

„vitalisierend“

zu werben, wenn dies wie auf dem Rückenetikett der Flaschen und/oder auf den sogenannten Sixpacks gemäß nachfolgender Anlage A erfolgt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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