Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 RVs 102/14

Tenor

Das angefochtene Urteil wird unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Höhe der einzelnen Tagessätze mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Detmold zurückverwiesen.


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