Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 UF 211/14

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 22.09.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Olpe unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert.

1.

Die im Hause I-Straße 50 in B gelegene Ehewohnung der Beteiligten wird der Antragstellerin für die Dauer der Trennung der Eheleute zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

a)

die Ehewohnung, bestehend aus fünf Zimmern, einer Küche, zwei Bädern, einem Gäste-Bad mit WC, Flur und Garage, zu räumen und an die Antragstellerin herauszugeben,

b)

der Antragstellerin den Haustürschlüssel zum Haus herauszugeben und

c)

bei Auszug seine persönlichen Sachen, insbesondere seine Ski-Ausrüstung, sowie die im Büro der ersten Etage befindlichen Gegenstände und Dokumente (insbesondere 2 Regale, 3 Schränke, einen Schreibtisch, ein auseinandergebautes Bett, einen  PC nebst Drucker, Arbeitsunterlagen und Bücher) mitzunehmen und sämtliche Haushaltsgegenstände zunächst in der Wohnung zu belassen.

3.

Die weitergehenden Anträge der Antragstellerin werden zurückgewiesen.

4.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

5.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.