Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 14 WF 87/15
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 16.04.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Detmold vom 31.03.2015 wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich.
1
Gründe:
2Die nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 573 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
3Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil die Antragsgegnerin in Gestalt des Miteigentums an einem Dreifamilienhaus über Vermögen verfügt, das sie nach § 115 Abs. 3 ZPO für die Bezahlung der Verfahrenskosten einzusetzen hat.
4Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin den Miteigentumsanteil belasten kann. Es besteht jedenfalls Möglichkeit den aus dem – ohnehin beabsichtigten – Hausverkauf an sie fließenden Kaufpreisteilerlös für die Bestreitung der Verfahrenskostenhilfe einzusetzen. Da die Antragsgegnerin das Haus nicht selbst bewohnt, rechnet es nicht zu ihrem Schonvermöge, was dazu führt, dass die Antragsgegnerin es zu verwerten hat. Eine Veräußerung des Hausgrundstückes ist nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin bereits in die Wege geleitet worden. Dass das Haus unverkäuflich ist, kann ihrem Vorbringen nicht entnommen werden. Soweit sie sich darauf stützt, dass ein Verkauf des Hauses durch den Antragssteller blockiert werde, trägt ihr Tatsachenvortrag diese Wertung nicht. Sie führt hier lediglich an, der Antragsteller habe ein Kaufangebot von 210.000 € abgelehnt, weil es ihm zu niedrig erscheint. Dass die Antragsgegnerin als Miteigentümerin irgendwelche Bemühungen entfaltet hat, den Antragsteller zu einer Mitwirkung dahingehend zu bewegen, das Hausgrundstück auch zu einem niedrigeren Kaufpreis zu veräußern oder eigene weitergehende Vermarktungsbemühungen entfaltet hat, die gescheitert sind, ist nicht dargetan. Angesichts dessen kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegnerin eine Verwertung des Grundstücks nicht möglich ist.
5Eine Kostenentscheidung ist nach § 127 Abs. 4 ZPO entbehrlich.
6Der Beschluss ist unanfechtbar.
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