Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ausl. 126/15

Tenor

1.)    Die Auslieferung des Verfolgten nach Italien zur Strafverfolgung wegen der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Untersuchungsrichteramts beim Gericht Lecce vom 13.07.2015 (Aktenzeichen: 106/2015 RGNR, Nr. 1/15 DDA, Nr. 4608/15 R. GIP, Nr. 59/15 O.C.C.) zur Last gelegten Taten ist zulässig.

2.)    Die Einwendungen des Verfolgten gegen den förmlichen Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 20.08.2015 sowie den Vollzug der Auslieferungshaft werden zurückgewiesen.


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