Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 186/15

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 17.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund               (114 F 2130/13) wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Verfahrenswert wird für die Beschwerde auf 2.654,00 EUR und für die Anschlussbeschwerde auf 3.328,00 EUR festgesetzt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen