Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 12 UF 186/15
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 17.07.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Dortmund (114 F 2130/13) wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Verfahrenswert wird für die Beschwerde auf 2.654,00 EUR und für die Anschlussbeschwerde auf 3.328,00 EUR festgesetzt.
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Gründe:
3Die Beschwerde des Antragsgegners ist unzulässig, weil diese bislang nicht begründet worden ist. Die angefochtene Entscheidung ist der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners am 22.07.2015 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete am 22.09.2015 (§ 117 Abs. 1 S. 2 FamFG).
4Die Beschwerdebegründung vom 20.09.2015 betreffend den Kindes- und Trennungsunterhalt kann hier keine Berücksichtigung finden, da dieser Schriftsatz ausdrücklich zum Aktenzeichen 114 F 2128/13 (Nachscheidungsunterhalt) eingereicht worden ist.
5Der Senat hat mit Beschluss vom 21.10.2015 den Antragsgegner auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen. Einwendungen gegen die Richtigkeit der dortigen Ausführungen sind nicht erhoben worden.
6Die Anschlussbeschwerde ist gem. § 66 S. 2 FamFG wirkungslos.
7Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG.
8Rechtsbehelfsbelehrung:
9Gegen diesen Beschluss ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen.Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses.Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.
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Referenzen
- FamFG § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht 1x
- Beschluss vom Amtsgericht Dortmund - 114 F 2130/13 1x
- FamFG § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde 1x
- 114 F 2128/13 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen 1x
- FamFG § 66 Anschlussbeschwerde 1x