Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 55/15
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle vom 28.1.2015 (Aktenzeichen: 5a F 686/10) wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe
2I.
3Der Beteiligte zu 1) hat den Antragsgegner des Ausgangsverfahrens in einem Scheidungsverfahren vertreten.
4Durch Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Halle vom 10.12.2010 ist dem Antragsgegner des Ausgangsverfahrens für die Ehesache und den Versorgungsausgleich Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Beteiligte zu 1) beigeordnet worden.
5Die Ehe der beteiligten Eheleute ist durch Beschluss des Familiengerichts vom 1.9.2011 geschieden worden.
6Mit gerichtlichem Schreiben vom 31.1.2014 ist der Antragsgegner aufgefordert worden, eine aktuelle Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zur Akte zu reichen. Dem Beteiligten zu 1) ist unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 8.12.2010 (XII ZB 148/10 und XII ZB 151/10) eine Abschrift des Schreibens übersandt worden. Da keine Reaktion erfolgte, hat das Familiengericht durch Beschluss vom 16.3.2014 die bewilligte Verfahrenskostenhilfe nach §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 ZPO a.F. aufgehoben.
7Mit Schriftsatz vom 14.3.2014 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, seine Vergütung für die Tätigkeit im Aufhebungsverfahren auf 365,33 € festzusetzen. Geltend gemacht werden ausgehend von einem Verfahrenswert von 7.560,00 € eine 1,0 Verfahrensgebühr nach Nr. 3335 VV-RVG in Höhe von 287,00 € sowie die Pauschale nach Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 €, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.
8Das Amtsgericht hat am 15.7.2014 eine Festsetzung der Gebühren abgelehnt. Die dagegen gerichtete Erinnerung hat das Amtsgericht – Familiengericht – Halle durch Beschluss vom 28.1.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Festsetzung weiterer Gebühren bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil für das Verfahrenskostenhilfeverfahren selbst keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden sei.
9Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten zu 1). Er vertritt die Auffassung, dass ihm für die Vertretung des Antragsgegners im Verfahrenskostenhilfeaufhebungsverfahren eine Gebühr Nr. 3335 VV-RVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus der Landeskasse zustehe. Dieses Verfahren gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Rechtszug im Sinne des § 172 ZPO. Er macht geltend, dass die Gebühren angefallen seien, da seit der Erledigung des Auftrages mehr als zwei Jahre vergangen seien. Die weitere Tätigkeit im Rahmen des Überprüfungsverfahrens sei deshalb als neue Angelegenheit zu werten (§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG).
10II.
11Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat zu Recht die Erinnerung zurückgewiesen. Ein Anspruch des Beteiligten auf Festsetzung einer weiteren Vergütung von 365,33 € besteht nicht. Denn die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erfasst die Tätigkeit im Aufhebungsverfahren nicht.
121.
13Grundsätzlich bestimmt sich der Vergütungsanspruch gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
14Im vorliegenden Fall ist dem Antragsgegner durch Beschluss des Familiengerichts vom 10.12.2010 nur für die „Ehesache“ und den „Versorgungsausgleich“ Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden. Davon kostenrechtlich zu unterscheiden ist das Verfahrenskostenhilfeverfahren, das ein eigenständiges Verfahren darstellt (vgl. Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, § 16 Rn. 7). Da aber sich das Verfahren durch die Verfahrenskostenhilfe nicht verteuern soll, bestimmt § 16 Nr. 2 RVG, dass das Hauptsacheverfahren und das Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe gebührenrechtlich als eine Angelegenheit anzusehen sind. Dies ändert aber nichts daran, dass die Entscheidung darüber, ob allein für das Hauptsacheverfahren oder ausnahmsweise auch für das Verfahrenskostenhilfeverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird, dem Gericht obliegt. Wenn aber – wie im vorliegenden Fall - eine ausdrückliche Bestimmung fehlt, erstreckt sich die Bewilligung nicht auf das Verfahrenskostenhilfeverfahren.
15Grundsätzlich ist es nämlich allgemein anerkannt, dass für das Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren keine Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann (vgl. BGH NJW 2010, 3101; BGH FamRZ 2004, 1708; BGH FamRZ 1984, 997; OLG Köln NJW-RR 2015, 576; OLG Naumburg NZFam 2014, 1057; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 3; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 158; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 21. Auflage 2013, VV 3335 Rn. 34, 92; Fischer MDR 2015, 1112, 1113). Denn das Prüfungsverfahren dient nicht unmittelbar der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Sein Zweck ist vielmehr die finanzielle Ermöglichung eines streitigen Verfahrens.
162.Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, die aber auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.
17Nach § 48 Abs. 4 RVG erstreckt sich die Prozesskostenhilfe in sozialgerichtlichen Verfahren auch auf die Tätigkeit im vorgelagerten Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren. Eine solche gesetzliche Sonderregelung gibt es für das Überprüfungsverfahren nach § 120 a ZPO in Zivil- und Familiensachen nicht.
18Ferner kann nach § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO für einen Vergleich im Verfahrenskostenhilfeverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. BGH JurBüro 2004, 601; OLG Frankfurt MDR 2012, 869; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 160). Grund dafür ist, dass der Antragsteller anderenfalls gezwungen wäre, einen Vergleich abzulehnen, um ihn erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im ordentlichen Verfahren abzuschließen. Streitig ist, ob in diesem gesonderten Fall auch für das gesamte Bewilligungsverfahren Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 118 Rn. 8; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 160). Auch diese Konstellation ist nicht übertragbar, da der Gesetzgeber mit der Fassung des § 118 Abs. 1 S. 3 ZPO eine spezielle Regelung für den Abschluss eines Vergleich getroffen hat.
19Darüber hinaus kann ausnahmsweise für eine zugelassene Rechtsbeschwerde Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden, weil diese nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann (BGH NJW 2003, 1192; Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 7. Auflage 2014, Rn. 160 a; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 114 Rn. 3). Auch diese Grundsätze können auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden, da im Überprüfungsverfahren kein Anwaltszwang gilt.
203.
21Auch aus Gründen des Schutzes bedürftiger Mandanten ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass solche Gebühren, die allein im Verfahrenskostenhilfeverfahren entstehen, nicht von der Landeskasse zu ersetzen sind. Dieses Risiko ist von jedem zu tragen, der einen Rechtsanwalt beauftragt. Dem Gesetzgeber ist dieses Problem bekannt und im Rahmen der Sozialgerichtsbarkeit hat er durch die Neufassung des § 48 Abs. 4 RVG eine abweichende Regelung getroffen. Soweit diese Vorschrift keine Anwendung findet, kann die Tätigkeit im Verfahrenskostenhilfeverfahren von der Landeskasse nur vergütet werden, wenn dies ausnahmsweise vom Gericht ausdrücklich angeordnet wird.
224.
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
245.
25Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gesetz nicht vorgesehen, §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 4 S. 3 RVG.
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Referenzen
- 5a F 686/10 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 48 Umfang des Anspruchs und der Beiordnung 3x
- RVG § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten 1x
- XII ZB 151/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 118 Bewilligungsverfahren 2x
- ZPO § 172 Zustellung an Prozessbevollmächtigte 1x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 2x
- RVG § 16 Dieselbe Angelegenheit 1x
- RVG § 15 Abgeltungsbereich der Gebühren 1x
- ZPO § 120a Änderung der Bewilligung 1x
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 3x
- XII ZB 148/10 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 120 Festsetzung von Zahlungen 1x
- ZPO § 124 Aufhebung der Bewilligung 1x