Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 75/15
Tenor
Örtlich zuständig ist das Landgericht C.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin beansprucht die Erteilung der Löschungsbewilligung durch die Beklagte für eine auf ihrem Grundstück eingetragene Grundschuld Zug-um-Zug gegen Zahlung der Restvaluta sowie vorgerichtliche Kosten.
4Die Klägerin und ihr früherer Ehemann schlossen zwei Darlehensverträge mit der Beklagten. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs wurde auf dem zum damaligen Zeitpunkt noch im Miteigentum der Darlehensnehmer stehenden Grundstück eine Grundschuld zugunsten der Beklagten eingetragen. Die Klägerin ist mittlerweile Alleineigentümerin. Nach ihrem Vorbringen haben ihr früherer Ehemann und sie die Darlehensverträge, der der Grundschuldbestellung zugrundelagen, widerrufen.
5Das Landgericht C hat die Parteien auf Zweifel an seiner Zuständigkeit hingewiesen. Die Klägerin hat daraufhin ihre Auffassung vertieft, das Landgericht C sei gem. den §§ 24, 25 ZPO zuständig und hilfsweise Verweisung beantragt. Die Beklagte hat die Auffassung der Klägerin geteilt.
6Das Landgericht C hat nachfolgend zunächst darauf hingewiesen, sich für zuständig zu halten, durch weiteres Schreiben an die Parteien aber wiederum darauf hingewiesen, seine Zuständigkeit verneinen zu wollen. Zur beabsichtigten Verweisung hat es Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.11.2015 gegeben.
7Mit Schriftsatz vom 13.11.2015, der am 16.11.2015 bei der gemeinsamen Annahmestelle der Justizbehörden C eingegangen ist, hat die Klägerin erklärt, sie nehme ihren hilfsweise gestellten Verweisungsantrag zurück.
8Das Landgericht C hat durch - ausführlich begründeten - Beschluss vom 17.11.2015 seine Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an das Landgericht C2 verwiesen. Dieses hat sich durch Beschluss vom 10.12.2015 ebenfalls für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht C zurückverwiesen. Es hat ausgeführt, der Verweisungsbeschluss des Landgerichts C sei willkürlich, weil er den Schriftsatz der Klägerin vom 13.11.2015 nicht berücksichtige und auch übergehe, dass die Beklagte sich ausdrücklich mit der dortigen Zuständigkeit einverstanden erklärt habe.
9Das Landgericht C hat das Verfahren dem OLG Hamm zur Entscheidung über die Zuständigkeit vorgelegt.
10II.
11Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor.
121.
13Das Landgericht C und das Landgericht C2 haben sich beide rechtskräftig für örtlich unzuständig erklärt.
14Das Landgericht C hat sich durch einen grundsätzlich gem. § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbaren Beschluss für unzuständig erklärt. Das Landgericht C2 hat sich durch Beschluss vom 10.12.2015, der den Parteien bekannt gemacht worden ist, ebenfalls für unzuständig erklärt und das Verfahren zurückgegeben. Das genügt nach ständiger Rechtsprechung den Anforderungen, die an rechtskräftige Unzuständigerklärungen im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10.12.1987 - I ARZ 809/87, BGHZ 102, 338, 339f., juris; BGH, Beschluss vom 10.09.2002 - X ARZ 217/02, juris Rn. 6; Senat, Beschluss vom 25.07.2013, 32 SA 46/13, juris Rn. 9).
152.
16Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO zu der Zuständigkeitsbestimmung berufen. Das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht über den Landgerichten C und C2 ist der Bundesgerichtshof. Das zuerst mit der Sache befasste Landgericht C gehört zu dem Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm.
173.
18Gem. § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO örtlich zuständig ist das Landgericht C.
19Mit der Klage macht die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung der Löschungsbewilligung über die Grundschuld geltend, mit der das in ihrem Eigentum stehende Grundstück belastet ist. Diese Klage stellt eine Klage im Sinne von § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO dar, für die aufgrund der Belegenheit des Grundstücks eine ausschließliche Zuständigkeit in C begründet ist.
20Nach § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO ist für Klagen, durch die Freiheit von einer dinglichen Belastung geltend gemacht wird, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. Eine Klage auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine Grundschuld stellt unabhängig davon, ob der Klagegrund persönlich oder dinglich ist, eine Klage im
21Sinne dieser Vorschrift dar. Wesentlich ist allein, dass der Klageantrag auf Bewilligung der Löschung gerichtet und der Beklagte Inhaber der dinglichen Belastung ist.
22a)
23Die vorliegende Klage unterfällt nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO der Vorschrift. Mit dem geltend gemachten Anspruch auf Löschung wird die Freiheit von der dinglichen Belastung des Grundstücks durch die Grundschuld geltend gemacht. Eine Einschränkung ist auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift nicht deshalb geboten, weil die Klage auch auf einen schuldrechtlichen Anspruch gestützt ist.
24b)
25Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Hypothek ist die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 3. Alt. ZPO – sofern sie von dem eingetragenen Eigentümer gegen den eingetragenen Grundpfandrechtsinhaber erhoben wird - allein von dem Klageanspruch abhängig (Urteil vom 15.12.1885 - II 287/85, RGZ 15, 386, 387, juris; Urteil vom 18.01.1890, V 242/89, RGZ 25, 384, 385, juris). Maßgeblich sei, dass die Befreiung von einem dem Grundstück anhaftenden, gegenüber jedem Dritten gegenüber bestehenden Recht verlangt werde (RG, a.a.O., Z 15, 386, 387). Dabei sei gleichgültig, ob der Kläger Freiheit von der Hypothek behaupte oder die Befreiung von bestehenden Hypotheken erwirken wolle und ob der Kläger die Freiheit des Grundstücks von der Last behaupte oder die Befreiung von bestehenden Lasten, solange die Klage auf Löschung gerichtet sei (RG, a.a.O., Z 25, 384, 385).
26Das gilt nach der - jedenfalls weit überwiegenden Meinung - auch für die entsprechende Klage auf Löschung einer Grundschuld (vgl. z.B. OLG Naumburg, Urteil vom 31.03.2004, 5 U 4/04, OLGR 1004, 366-367, juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - 1 (Z) Sa 13/14, BeckRS 2014, 08192, beck-online; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 14.10.2014 - 11 SV 97/14, BeckRS 2015, 08027 Rn. 6, beck-online; LG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27.07.2015 - 19 O 95/15, BeckRS 2015, 20244, beck-online; Prütting in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 7. Auflage 2015, § 24 ZPO Rn. 6; Smid/Hartmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Auflage 2015, § 24 ZPO Rn. 36; Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 24 ZPO, Rn. 13; Toussaint in: BeckOK ZPO, § 24 ZPO Rn. 11, beck-online; Heinrich in: Musielak/Heinrich, ZPO, 12. Auflage 2015, § 24 ZPO Rn. 11, beck-online).
27c)
28Dem schließt sich der Senat an. Mit der Anknüpfung an den Klageanspruch ist im Übrigen eine einfache und klare Möglichkeit der Bestimmung des Gerichtsstands verbunden. Würde von der ganz herrschenden Meinung abweichend auf den Klagegrund abgestellt, wäre bereits für die Zulässigkeit der Klage auf Löschung zu differenzieren, ob der Anspruch (nur) schuldrechtlich oder (auch) dinglich begründet wird. Das erscheint dem Senat nicht zweckmäßig. Es ist auch nicht ersichtlich, warum eine Klage auf Löschung einer Grundschuld anders als die auf § 1169 BGB gestützte Klage auf Löschung einer Hypothek behandelt werden sollte. Dem Anspruch auf Löschung liegt hier der – über den Gedanken des § 1169 BGB aus dem Sicherungsvertrag hergeleitete - Anspruch zugrunde liegt.
29Zwar hat der Bundesgerichtshof, wie das Landgericht C zutreffend ausführt, die Anwendbarkeit des § 24 ZPO für den schuldrechtlichen Rückübertragungsanspruch des Grundstückseigentümers gegen die Grundstücksgläubigerin, der die Grundschuld kraft Vertrags zur Sicherung der Forderung übertragen worden war, verneint (Urteil vom 26. 6. 1970 - V ZR 168/67, NJW 1970, 1789, 1790, beck-online). Die Entscheidung stützt sich aber maßgeblich darauf, dass die Klage in dem zu entscheidenden Fall gerade nicht auf Löschung gerichtet war, sondern auf Rückübertragung. Es sei (dann) nicht ausreichend, dass die geforderte Übertragung der Grundschuld von der Grundstücksgläubigerin auf den Eigentümer wirtschaftlich in gewisser Hinsicht der Löschung gleichgestellt werden könne.
30Ob die Rechtsprechung über Klagen, mit denen schuldrechtliche Ansprüche auf Löschung geltend gemacht werden, aufrechtzuerhalten sei, hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung ausdrücklich dahingestellt sein lassen (BGH, a.a.O., NJW 1970, 1789, 1790, beck-online). Das ist jedoch aus den dargelegten Erwägungen zu bejahen.
314.
32Die Zuständigkeit des Landgerichts C2 folgt auch nicht aus dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts C.
33a)
34Im Falle eines negativen Kompetenzkonflikts innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist grundsätzlich das Gericht als zuständig zu bestimmen, an das die Sache in dem zuerst ergangenen Verweisungsbeschluss verwiesen worden ist, da ein auf der Grundlage von § 281 ZPO ergangener Verweisungsbeschluss für das Gericht, an das die Sache verwiesen wird, bindend und im Bestimmungsverfahren zu beachten ist. Nun Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH, Beschluss vom 09.06.2015 - X ARZ 115/15, BeckRS 2015, 11660, beck-online).
35b)
36Der Beschluss des Landgerichts C ist nicht bindend, weil er auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin beruht.
37aa)
38Das rechtliche Gehör der Klägerin ist verletzt, weil das Landgericht C den Schriftsatz vom 13.11.2015 vor der Verweisung nicht zur Kenntnis genommen hat.
39Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht verstößt gegen diesen Grundsatz, wenn es einen ordnungsgemäß eingegangenen Schriftsatz nicht berücksichtigt; auf ein Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (st. Rspr., z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2012 - 2 BvR 1294/10, BeckRS 2013, 46039, beck-online).
40Danach war das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, weil das Landgericht C den Schriftsatz der Klägerin vom 13.11.2015 nicht zur Kenntnis genommen hat. Der
41Schriftsatz ist in der Posteingangsstelle der Cer Justizbehörden ausweislich des Eingangsstempels am 16.11.2015 und damit binnen der gesetzten Frist zur Stellungnahme zu der Frage der Zuständigkeit des Landgerichts C eingegangen. Er musste daher durch das Landgericht C bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden. Der Schriftsatz ist aber offenbar bis zur Abfassung des Verweisungsbeschlusses nicht zur Akte gelangt und ist erst nach Abgabe an das Landgericht C2 dorthin nachgesandt worden.
42bb)
43Die Entscheidung beruht auch auf der Rechtsverletzung.
44Das Landgericht C hat seinem Verweisungsbeschluss – unzweifelhaft zu Recht - zugrunde gelegt, dass die Verweisung nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO einen Antrag der Klägerseite voraussetzt. Einen solchen Antrag hatte die Klägerin zwar zunächst hilfsweise gestellt. Sie hat ihn in dem von dem Landgericht nicht zur Kenntnis genommenen Schriftsatz jedoch zurückgenommen.
45Die Klägerin konnte ihren Verweisungsantrag auch wirksam zurücknehmen. Anträge auf Verweisung sind nicht bindend in dem Sinne, dass die Partei, die sie stellt, sie nicht zurücknehmen könnte (vgl. KG, Beschluss vom 04.09.2008 - 2 AR 37/08, BeckRS 2008, 20559, beck-online).
46Es ist davon auszugehen, dass das Landgericht C die Verweisung nicht ausgesprochen hätte, hätte es von der Antragsrücknahme Kenntnis gehabt.
47Nach alledem war das Landgericht C gem. § 24 Abs. 1 S. 3 ZPO zuständig und ist seine Zuständigkeit auch nicht durch den nicht bindenden Verweisungsbeschluss entfallen.
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- 2 BvR 1294/10 1x (nicht zugeordnet)
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