Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 34 U 243/15

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil

des Landgerichts Dortmund (3 O 108/15) vom 21.08.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 45.000,00 EUR festgesetzt.


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