Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 W 127/14
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Ordnungsgeldbeschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen vom 30.10.2014 aufgehoben.
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G r ü n d e
3I.
4Das Landgericht hat gegen die Klägerin (eine „UG [haftungsbeschränkt] & Co. KG“), gestützt auf § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wegen ihres Ausbleibens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.10.2014 ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 € festgesetzt.
5Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit dem von ihr als „Beschwerde“ bezeichneten Rechtsmittel.
6II.
71. Das Rechtsmittel der Klägerin ist als sofortige Beschwerde nach §§ 141 Abs. 3 Satz 1, 380 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb der in § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten Frist eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
82. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung ist jedenfalls deshalb aufzuheben, weil es an einer ordnungsgemäßen Ladung als formeller Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgeldes fehlte.
9Handelt es sich bei der Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht nach § 141 Abs. 1 ZPO anordnet, um eine juristische Person oder eine Handelsgesellschaft, muss die nach § 141 Abs. 2 ZPO erforderliche Ladung „in Person“ konkret zu benennender gesetzlicher Vertreter erfolgen (BGH, NJW-RR 2007, 1364; NJW-RR 2011, 1363; OLG Köln, Beschluss vom 30.09.1996 – 2 W 177/96 –
Die an die Klägerseite gerichtete (Um-)Ladung zum Termin am 24.10.2014 war ausweislich der dem Senat vorliegenden Abschrift des Ladungsschreibens (Blatt 111-112 der Gerichtsakte) an die „D Sportequipment international UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer T X“, gerichtet. Diese Adressierung genügte den vorstehend beschriebenen Anforderungen nicht. Die namentliche Benennung einer natürlichen Person ändert nichts daran, dass bei dieser Form der Adressierung als Ladungsempfängerin gleichwohl die juristische Person oder Handelsgesellschaft selbst und nicht etwa der namentlich bezeichnete Vertreter anzusehen ist (ebenso OLG Hamm, a.a.O.). Auch im Übrigen lässt das Ladungsschreiben nicht erkennen, dass der im Adressfeld des Schreibens namentlich bezeichnete „T X“ Empfänger der Ladung sein soll. Insbesondere der den Text des Ladungsschreibens einleitenden Anredeformel „sehr geehrte Damen und Herren“ lässt sich dies nicht entnehmen.
11III.
12Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1363; NJW-RR 2007, 1364).
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Referenzen
- ZPO § 569 Frist und Form 1x
- 2 W 177/96 1x (nicht zugeordnet)
- 18 W 10/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde 1x
- ZPO § 380 Folgen des Ausbleibens des Zeugen 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 3x