Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 VA 4/16
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert beträgt bis 500 €.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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G r ü n d e :
2I.
3Der Beteiligte zu 1) war durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13.04.1999 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der S bestellt worden (161 IN 21/99). Die Firma E GmbH hatte mit Schreiben vom 22.04.1999 eine Forderung gegen die Insolvenzschuldnerin angemeldet.
4Am 2.07.2015 beantragte der Beteiligte zu 1) bei der Hinterlegungsstelle die Annahme eines Geldbetrags in Höhe von 112,65 € und gab zur Begründung an, es handele sich um die auf die Firma E GmbH entfallene Insolvenzquote. Der an die Firma E GmbH gerichtete Brief über die beabsichtigte Endausschüttung sei zurückgekommen; das im Schreiben vom 22.04.1999 angegebene Bankkonto sei erloschen. Die Hinterlegung solle für den ihm nicht bekannten Rechtsnachfolger der Firma E GmbH erfolgen
5Nach vorherigem rechtlichen Hinweis hat das Amtsgericht – Hinterlegungsstelle – den Hinterlegungsantrag mit Beschluss vom 3.11.2015 zurückgewiesen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) mit Beschluss vom 21.12.2015 zurückgewiesen.
6Gegen diesen ihm am 28.12.2015 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.01.2016, der an diesem Tag beim Senat eingegangen ist.
7II.
8Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist statthaft (§ 5 Abs. 2 Hinterlegungsgesetz NW in Verbindung mit §§ 23 ff. EGGVG) und zulässig; insbesondere ist er innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses vom 21.12.2015 schriftlich gestellt worden (§ 26 Abs. 1 EGGVG).
9In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg. Der Beteiligte zu 1) ist durch die Entscheidung des Beteiligten zu 2) nicht in seinen Rechten verletzt (§ 28 Abs. 1 EGGVG), da die Hinterlegungsstelle zu Recht die Annahme zur Hinterlegung verweigert hat.
10Die Voraussetzungen für die Hinterlegung des von einem Insolvenzgläubiger bis zur Schlussverteilung nicht erhobenen Betrages der auf ihn entfallenen Insolvenzquote ist in der Insolvenzordnung nicht geregelt. Die Voraussetzungen für die Hinterlegung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 372 ff. BGB (Uhlenbruck-Wegener, InsO, 14. Auflage 2015, § 198 Rn.13).
11Nach § 372 BGB ist die Hinterlegung unter zwei Voraussetzungen möglich: entweder befindet sich der Gläubiger im Annahmeverzug (Satz 1), oder der Schuldner kann die Verbindlichkeit aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen (Satz 2).
12Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
131.
14Der Insolvenzgläubiger befindet sich nicht im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB).
15Bei der auf den Insolvenzgläubiger entfallenen Schlusszahlung handelt es sich um eine Holschuld im Sinne des § 269 BGB (Uhlenbruck-Wegener, a. a. O., § 196 Rn.29). Der Annahmeverzug bei einer Holschuld wird nach § 295 BGB dadurch begründet, dass der Schuldner dem Gläubiger die geschuldete Leistung wörtlich anbietet (Staudinger-Feldmann, BGB, Neubearbeitung 2014, § 295 Rn.12). Das Insolvenzrecht enthält keine spezialgesetzliche Regelung zum Annahmeverzug, so dass allein die Vorschriften des BGB maßgeblich sind.
16An dem Zugang des danach erforderlichen wörtlichen Leistungsangebots fehlt es nach dem eigenen Vortrag des Beteiligten zu 1), da sein an die Firma E GmbH gerichtetes Angebot nicht angekommen ist. Ein wörtliches Angebot gegenüber einer Rechtsnachfolgerin der Firma E GmbH hat der Beteiligte zu 1) erst gar nicht vorgenommen, da er es nach seinen Ausführungen nicht für seine Aufgabe hält, die Rechtsnachfolgerin zu ermitteln.
172.
18Es ist weder ein anderer in der Person des Gläubigers liegender Grund noch eine nicht auf Fahrlässigkeit beruhende Ungewissheit über die Person des Gläubigers gegeben, aufgrund derer der Beteiligte die Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann.
19a)
20Ein in der Person des Gläubigers liegender Grund wird angenommen, wenn der Leistung tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegen stehen.
21Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Gläubiger verschollen, unbekannten Aufenthalts, geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist und keinen gesetzlichen Vertreter hat (vgl. jurisPK-Ehlers, BGB, 7. Auflage 2014, § 372 Rn.7). Ein „unbekannter Aufenthalt“ ist aber nicht bereits gegeben, wenn ein einmaliger Zustellungsversuch unter einer vor 15 Jahren angegebenen Adresse gescheitert ist, und dem Schuldner – wie hier bei einer in einem Handelsregister eingetragenen juristischen Person – noch naheliegende Möglichkeiten zur Ermittlung einer neuen Geschäftsadresse offen stehen. Ist die juristische Person durch Verschmelzung, Umwandlung etc. nicht mehr in ihrer bisherigen Form vorhanden, liegt kein „unbekannter Aufenthalt“ vor, sondern eine sich nach der zweiten Alternative beurteilende Ungewissheit über die Person des Gläubigers.
22b)
23Die Ungewissheit des Schuldners über die Person des Gläubigers (§ 372 Satz 2 BGB) kann auf rechtlichen oder tatsächlichen Umständen beruhen (RGZ 50, 14). Sie beruht nicht auf Fahrlässigkeit, wenn eine mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründetem Zweifel über die Person des Gläubigers führt. Der Zweifel muss ein solcher sein, dass dem Schuldner nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, ihn auf seine Gefahr hin zu lösen. Was dem Schuldner zuzumuten ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab BGH Z 7, 302; KG Berlin Rechtspfleger 2015, 665).
24Der Senat erachtet es nicht für unzumutbar, den Beteiligten zu 1) für verpflichtet zu halten, sich bei einer im Handelsregister eingetragenen juristischen Person durch Einholung eines Handelsregisterauszugs über deren weitere Existenz oder über einen möglichen Rechtsnachfolger zu informieren. Dass die juristische Person unter der vor mehr als 15 Jahren bei Geltendmachung der Insolvenzforderung angegebenen Adresse nicht mehr postalisch erreichbar ist und ihre ebenfalls vor mehr als 15 Jahren angegebene Kontoverbindung nicht mehr existiert, entbindet den Beteiligten zu 1) nicht von der Verpflichtung zu diesen auch einem Insolvenzverwalter zumutbaren Nachforschungen. Die Vornahme dieser Nachforschungen hat der Beteiligte zu 1) nach seiner eigenen Darlegung aber gerade verweigert, so dass seine Ungewissheit über die Person des Gläubigers auf Fahrlässigkeit beruht. Erst wenn diese zumutbaren Nachforschungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis über einen Rechtsnachfolger der Firma E GmbH führen, könnte der Beteiligte zu 1) unter substantiierter Darlegung der von ihm unternommenen Nachforschungen einen weiteren Hinterlegungsantrag stellen.
25Die Festsetzung des Geschäftswerts findet ihre Grundlage in §§ 1 Abs. 2 Nr. 19, 36 Abs. 1, 61 Abs. 1 GNotKG.
26Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 29 EGGVG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 61 IN 21/99 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Am 2.07 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 23 ff. EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 26 Abs. 1 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- § 28 Abs. 1 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 372 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 372 Voraussetzungen 2x
- §§ 293 ff. BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 269 Leistungsort 1x
- BGB § 295 Wörtliches Angebot 1x
- RGZ 50, 14 1x (nicht zugeordnet)
- GNotKG § 1 Geltungsbereich 1x
- GNotKG § 36 Allgemeiner Geschäftswert 1x
- GNotKG § 61 Rechtsmittelverfahren 1x
- § 29 EGGVG 1x (nicht zugeordnet)