Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 115/16
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Gelsenkirchen vom 30.03.2016 (101 F 170/15) dahin abgeändert, dass die dem Antragsteller aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf 901,07 € festgesetzt werden.
Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
3I.
4Der Antragsteller wurde dem Kindesvater im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe als Rechtsanwalt in einem Sorgerechtsverfahren beigeordnet. Die Kindesmutter hatte einen Antrag gestellt, ihr das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind M zu übertragen. Der Antragsteller beantragte schriftsätzlich für den Kindesvater, den Antrag der Kindesmutter zurückzuweisen. Mit Bericht vom 25.01.2016 regte das Jugendamt an, das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB und die Sorge in schulischen Angelegenheiten auf die Kindesmutter zu übertragen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 10.02.2016 erörterten die Kindeseltern unter Mitwirkung ihrer jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten und die Vertreterin des Jugendamtes die Möglichkeit, einzelne Teilbereiche des Sorgerechts auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung zu übertragen. Der Antragsteller erklärte für den Kindesvater dessen Einverständnis hinsichtlich der Teilbereiche Gesundheitsfürsorge, Antragstellung nach dem SGB und schulische Angelegenheiten, widersprach aber einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung. Nach weiteren Erörterungen verpflichteten sich die Kindeseltern, sich mit der Vertreterin des Jugendamtes in Verbindung zu setzen, um eine Umgangsregelung für das Kind zu erarbeiten. Sie erklärten außerdem ihr Einvernehmen, dass Teilbereiche des elterlichen Sorgerechts entsprechend der Anregung im Bericht des Jugendamtes vom 25.01.2016 auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen werden sollten. Die Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter erklärte abschließend, dass eine vollständige Übertragung des gesamten Sorgerechtes zumindest derzeit nicht weiter verfolgt werde. Durch Beschluss vom 16.02.2016 übertrug das Amtsgericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge, das Recht zur Antragstellung auf Leistungen nach dem SGB sowie den Bereich der schulischen Angelegenheiten auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung und verwies in der Begründung seiner Entscheidung auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.
5Unter dem 12.02.2016 hat der Antragsteller beantragt, seine Vergütung als beigeordneter Rechtsanwalt auf 901,07 € festzusetzen. Ausgehend von einem Verfahrenswert von 3.000,00 € hat er eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV-RVG, eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV-RVG sowie eine 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1000, 1003 VV-RVG zuzüglich einer Pauschale für Post-und Telekommunikationsdienstleistungen, Fahrtkosten, einem Abwesenheitsgeld sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer angesetzt. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat durch Entscheidung vom 26.02.2016 die Vergütung auf 661,88 € festgesetzt. Die geltend gemachte Einigungsgebühr ist mit der Begründung abgesetzt worden, dass die Kindeseltern keinen Vergleich geschlossen hätten, sondern die Kindesmutter lediglich auf die Übertragung des gesamten Sorgerechts verzichtet habe. Der hiergegen gerichteten Erinnerung des Antragstellers vom 15.03.2016 hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 30.03.2016 „nicht abgeholfen“. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 07.04.2016.
6II.
7Die gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde hat Erfolg. Zu Gunsten der Beteiligten ist antragsgemäß ein Betrag von 901,07 € festzusetzen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ist eine Einigungsgebühr entstanden.
8Gemäß Nr. 1000 Abs. 1, 1003 VV-RVG entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht.
9Der Vertrag kann grundsätzlich auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH NJW 2007, 2187). Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 RVG-VV soll die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO ersetzen und gleichzeitig inhaltlich erweitern. Während die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO durch Verweisung auf § 779 BGB ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzte, soll die Einigungsgebühr jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien honorieren und dadurch einen Anreiz schaffen, diesen Weg der Erledigung eines Rechtsstreits zu beschreiten. Durch den Wegfall der bis dahin geltenden Voraussetzung des gegenseitigen Nachgebens wird insbesondere der in der Vergangenheit häufig ausgetragene Streit darüber vermieden, welche Abrede noch und welche nicht mehr als gegenseitiges Nachgeben zu bewerten ist (BT-Drucks. 15/1971, S. 147, 204). Unter der Geltung des RVG kommt es deswegen nicht mehr auf einen Vergleich im Sinne von § 779 BGB, sondern nur noch auf eine Einigung an (BGH NJW 2007, 2187; Hartmann, Kostengesetze 46. Auflage 2016, Nr. 1000 VV RVG Rn. 5 und 9; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage 2015, Nr. 1000 VV RVG Rn. 55). Durch die zusätzliche Gebühr soll die mit der Einigung verbundene Mehrbelastung und erhöhte Verantwortung des beteiligten Rechtsanwalts vergütet werden; zudem soll die Belastung der Gerichte gemindert werden. Die Einigungsgebühr entsteht demnach nur dann nicht, wenn der von den Beteiligten geschlossene Vertrag das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch ausschließlich zum Inhalt hat (BGH NJW-RR 2007, 359; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Auflage 2015, Nr. 1000 VV RVG Rn. 49).
10Ausgehend von diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen einer Einigungsgebühr vor. Die Kindeseltern haben sich während der Erörterungen im Termin vor dem Amtsgericht darauf verständigt, dass einzelne Teilbereiche der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen werden sollten. Ein einseitiger Verzicht der Kindesmutter kann darin nicht gesehen werden, weil sie im Verfahren zunächst umfassend die Alleinsorge begehrt und der Kindesvater zunächst den Fortbestand der gemeinsamen elterlichen Sorge und während der Erörterungen auch noch den Fortbestand des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts angestrebt hatte. Da sich die Kindeseltern – auch mit Absichtserklärungen zum Umgangsrecht – in ihren gegensätzlichen Positionen zum Sorgerecht annäherten, liegt eine Vereinbarung der Kindeseltern und nicht lediglich ein einseitiger Verzicht der Kindesmutter vor. Mit dieser Vereinbarung haben die Kindeseltern auch den Streit über die Ungewissheit eines Rechtsverhältnisses im Sinne der Nr. 1000 Abs. 1 S. 1 VV-RVG beseitigt, weil sie einvernehmlich geregelt haben, dass weder die Kindesmutter die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf sich beansprucht noch es bei einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge in allen Bereichen bleibt, wie dies ursprünglich der Kindesvater angestrebt hat. Die einschränkende Erklärung der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, wonach „derzeit“ keine weitergehende Sorgerechtsübertragung angestrebt werde, steht einer Beseitigung der Ungewissheit nicht entgegen. Dieser Vorbehalt ergibt sich bereits aus § 1696 Abs. 1 S. 1 BGB, der eine Änderung von gerichtlichen Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleich zum Sorge- oder Umgangsrecht regelt. Die Entscheidung des Amtsgerichts zum Sorgerecht folgt auch der Einigung der Kindeseltern, was sich bereits aus dem Verweis auf § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB ergibt.
11Insgesamt können die Beteiligten einen Betrag von 901,07 € beanspruchen:
121,3 Verfahrensgebühr, Wert 3.000 € 261,30 €
131,2 Terminsgebühr, Wert 3.000 € 241,20 €
141,0 Einigungsgebühr, Wert 3.000 € 201,00 €
15Auslagenpauschale 20,00 €
16Fahrtkosten 8,70 €
17Abwesenheitsgeld 25,00 €
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19Zwischensumme 757,20 €
20Umsatzsteuer 143,87 €
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22Summe 901,07 €
23Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 56 Abs. 2 S. 2, 3 RVG.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- 01 F 170/15 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1671 Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern 2x
- 5 Unter dem 12.02 1x (nicht zugeordnet)
- RVG § 56 Erinnerung und Beschwerde 2x
- RVG § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren 1x
- NJW 2007, 2187 1x (nicht zugeordnet)
- § 23 BRAGO 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage 2x
- NJW 2007, 2187 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2007, 359 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1696 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen und gerichtlich gebilligter Vergleiche 1x
- RVG § 3 Gebühren in sozialrechtlichen Angelegenheiten 1x