Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 38/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Betroffene zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG).


1 2 3 4 5 6 7 8

Zitiert von

Beschluss vom Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken (1. Senat für Bußgeldsachen) - 1 OWi 2 SsRs 19/21
4. Mai 2021
1 OWi 2 SsRs 19/21 4. Mai 2021

Referenzen