Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 6 WF 336/15
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.11.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts –Familiengericht- Detmold vom 24.11.2015 (AZ: 31 F 235/13) aufgehoben.
Auf die Erinnerung des Beteiligten zu 1) vom 28.10.2015 wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Kostenansatz des Amtsgerichts Detmold vom 21.10.2015 (Geschäfts-Nr.: 31 F 235/13) insoweit aufgehoben, als unter laufender Nummer 4 eine Sachverständigenentschädigung von mehr als 7.970,57 € eingefordert worden ist.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
3I.
4In dem Ausgangsverfahren hat zunächst die Ehefrau des Beteiligten zu 1) beantragt, ihr das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die am ##.##.#### geborene gemeinsame Tochter Q zu übertragen. Mit Schriftsatz vom 20.09.2013 hat sodann der Beteiligte zu 1) beantragt, ihm das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter zu übertragen.
5Das Amtsgericht- Familiengericht- hat mit Beschluss vom 08.10.2013 Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens zu den Fragen, welche Sorgerechtsregelung dem Wohl des Kindes am besten dient, ob die von der Kindesmutter beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung oder ob die von dem Beteiligten zu 1) beantragte Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur alleinigen Ausübung dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Gleichzeitig hat es zum Sachverständigen Dipl.-Psych. S in L bestellt. Mit Schreiben vom 22.11.2013 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass er beabsichtige, für die Gutachenerstellung zwei Hilfskräfte einzusetzen. Mit Schreiben gleichen Datums hat der Sachverständige die voraussichtlichen Gesamtkosten seiner Gutachtenerstellung mit 14.518,00 € beziffert. Mit Schreiben vom 14.03.2014 hat der Sachverständige seine bisher für die Gutachtenerstellung entstandenen Kosten und Aufwendungen mit 9.371,70 € in Rechnung gestellt. Unter dem 02.06.2014 hat der Sachverständige das entsprechende Gutachten erstellt und seine weiteren Kosten und Aufwendungen mit Schreiben vom 13.06.2014 mit 10.077,53 € in Rechnung gestellt. Die Rechnungen des Sachverständigen in einer Gesamthöhe von 19.449,23 € sind durch die Staatskasse beglichen worden.
6Mit Beschluss vom 21.08.2014 hat das Amtsgericht –Familiengericht- unter Zurückweisung des Antrags des Beteiligten zu 1) der Kindesmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Q übertragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat der zuständige 14. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm ein neues familienpsychologisches Gutachten durch die Sachverständige Dipl.- Psych. T erstellen lassen. Letztendlich haben die Kindeseltern ihre wechselseitigen Anträge auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für ihre Tochter nach einer erfolgten Einigung zurückgenommen. Der 14. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm hat daraufhin mit Beschluss vom 10.08.2015 die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
7Mit Rechnung vom 21.10.2015 hat das Amtsgericht u.a. die verauslagten Kosten für den Sachverständigen S in hälftiger Höhe von 9.724,62 € von dem Beteiligten zu 1) erstattet verlangt.
8Gegen diese Kostenauferlegung in der benannten Rechnung hat der Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 28.10.2015 Erinnerung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die Kosten für die Gutachtenerstellung des Sachverständigen S seien niederzuschlagen, weil eine unrichtige Sachbehandlung des Gerichts nach § 20 Abs. 1 FamGKG vorliege. Das Amtsgericht habe den Sachverständigen nicht auf die Einhaltung seiner Pflicht nach § 407 a Abs. 2 ZPO hingewiesen und habe somit gegen seine eigene Pflicht aus §§ 404 a Abs. 1, 407 a Abs. 5 ZPO verstoßen. Zudem seien die Rechnungen des Sachverständigen weit überhöht. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 24.11.2015 die Erinnerung des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich nunmehr die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 27.11.2015, die das Amtsgericht –Familiengericht- dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.
9II.
10Die nach § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
11Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner Beschwerde ausschließlich gegen die in der Kostenrechnung vom 21.10.2015 enthaltene Vergütung des Sachverständigen S. Seine Einwendungen sind aber weder geeignet, eine Niederschlagung der entstandenen Kosten nach § 20 FamGKG noch ein Wegfall der Vergütung wegen Unverwertbarkeit des Gutachtens nach § 8 a Abs. II JVEG zu begründen. Der Entschädigungsanspruch des Sachverständigen ist jedoch nach den §§ 8 ff. JVEG auf insgesamt 15.941,13 € herabzusetzen.
121.
13Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Das setzt voraus, dass das Gericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGH NJW-RR 2003, 1294).
14Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Ein Verstoß des Amtsgerichts gegen seine Weisungs- und Hinweispflichten aus §§ 404 a Abs. 1, 407 a Abs. 5 ZPO liegt nicht vor. Sofern der Beteiligte zu 1) rügt, das Gericht habe versäumt, den Sachverständigen auf § 407a Abs. 2 Satz 1 ZPO und die darin normierte fehlende Befugnis hinzuweisen, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen, ist dies unzutreffend. Ausweislich der Verfügung des Amtsgerichts vom 08.10.2013 ist dem Sachverständigen die Verfahrensakte nebst einem entsprechenden Anschreiben (ZP 22) zur Gutachtenerstellung übersandt worden. In diesem Anschreiben findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf § 407 a Abs. 2 ZPO. Nach Übersendung der ersten Rechnung des Sachverständigen vom 14.03.2014 ergab sich auch keine erneute Verpflichtung des Amtsgerichts, auf die Vorschrift des § 407 a Abs. 2 ZPO hinzuweisen. Zum einen hat der Sachverständige in seinem an das Amtsgericht gerichteten Schreiben vom 22.11.2013 ausdrücklich darauf verwiesen, dass trotz der von ihm für die Gutachtenerstellung eingesetzten Hilfskräfte die Gesamtverantwortung für das Gutachten ausschließlich bei ihm verbleibt und er die Gutachtenerstellung aufgrund eigener Untersuchungsplanung, eigener Untersuchung und Beurteilung sowie Interpretation durchführt. Zum anderen ist anhand der erstellten Rechnung vom 14.03.2014 erkennbar, dass der Sachverständige die Vorgaben des § 407 a Abs. 2 ZPO eingehalten hat. So hat er Gespräche mit den Kindeseltern sowie deren Lebensgefährten und weiteren Auskunftspersonen selbst durchgeführt. Anders als in dem wie vom Oberlandesgericht Köln zu entscheidenden Fall (OLG Köln JurBüro 2012, 33) hat der Sachverständige damit nicht gänzlich auf einen persönlichen Kontakt mit den Beteiligten verzichtet und die Erkenntnisse seiner Mitarbeiter lediglich auf Plausibilität überprüft.
15Auch in der Entscheidung des Amtsgerichts, das Sachverständigengutachten zu verwerten und seine Entscheidung darauf zu stützen, ist keine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 20 FamGKG zu sehen. Denn bei der Entscheidung des Gerichts über die Verwertung eines Gutachtens handelt es sich um eine Sachentscheidung. Eine solche ist jedoch im Rahmen des § 20 FamGKG nicht zu überprüfen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 21 GKG Rdnr. 13). Damit ist auch der Umstand, dass der in dem Ausgangsverfahren zuständige 14. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm in seinem Beschluss vom 13.10.2014 zum Ausdruck gebracht hat, dass er der Verwertbarkeit des Sachverständigengutachtens erhebliche Zweifel entgegenbringt und letztendlich die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben hat, für eine Entscheidung, ob die Voraussetzungen des § 20 FamGKG erfüllt sind, unerheblich.
162.
17Der Vergütungsanspruch des Sachverständigen entfällt auch nicht gemäß § 8 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 JVEG. Denn das vom Sachverständigen erstellte Gutachten gilt im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG als verwertbar. Eine Verwertbarkeit liegt danach vor, sofern das Gericht die Leistung des Sachverständigen berücksichtigt. Für die Frage, ob ein Gutachten durch das Gericht im Sinne des § 8 a Abs. 2 Satz 2 JVEG berücksichtigt worden ist, ist auf den jeweiligen erkennenden Tatrichter abzustellen (OLG Celle JurBüro 2016, 91). Im Streitfall hat das Amtsgericht seine erstinstanzliche Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen gestützt. Damit ist auch hier der Umstand, dass der 14. Familiensenat des Oberlandesgerichts Hamm später die Erstellung eines neuen Sachverständigengutachtens in Auftrag gegeben hat, unerheblich.
183.
19Allerdings haben die Einwendungen des Beteiligten zu 1) gegen die Höhe der vom Sachverständigen angesetzten Koste jedoch zum Teil Erfolg. Die Höhe der dem Sachverständigen zustehenden Vergütung ist von 19.449,23 € um insgesamt 3.508,10 € auf insgesamt 15.941,13 € herabzusetzen.
20Die Entschädigung des Sachverständigen ist nach der erforderlichen Zeit zu bemessen, § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG. Als erforderlich ist derjenige Zeitaufwand anzusetzen, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreitenden Stoffes, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Sache angemessen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 1987, 1470; OLG München NJW-RR 1999, 73; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 8 JVEG Rdnr. 35-37).
21Gemessen daran sind die in Ansatz gebrachten Kosten des Sachverständigen für die Hinzuziehung einer Hilfsperson anlässlich der Befragung der Kindesmutter am 13.01.2014, der Befragung des Kindesvaters am 20.01.2014, der Durchführung der Hausbesuche in Dresden in dem Zeitraum 13.02.2014 bis 16.02.2014 sowie der Durchführung des Hausbesuchs in P am 13.03.2014 nicht erstattungsfähig. Denn der Sachverständige hat nicht dargelegt, dass die Hinzuziehung einer weiteren Person für die Durchführung der an diesen Tagen erfolgten Maßnahmen zwingend erforderlich war. Soweit der Sachverständige in seinem Schreiben vom 06.06.2016 ausführt, die Beteiligung der Hilfspersonen sei erforderlich gewesen, um eine beschleunigte Durchführung der umfangreichen Befragungen zu gewährleisten, erschließt sich dies dem Senat nicht. Der Sachverständige muss als kompetente und sachkundige Person in der Lage sein, bei der Durchführung der Befragung eigenständige Notizen zu fertigen, ohne dass dies zusätzliche Zeit in Anspruch nimmt. Die Hinzuziehung einer zweiten Person steht in jedem Fall außer Verhältnis zu der unter Umständen gewonnenen Zeitersparnis. Es sind damit die für die Hilfsperson an den jeweiligen Terminen in Ansatz gebrachten Stunden (insgesamt 29,25 Stunden zu jeweils 60,00 € netto) sowie die jeweiligen Fahrtkosten (insgesamt 354,00 €) abzusetzen. Es ergibt sich ein abzuziehender Gesamtbetrag von 2.442,45 € brutto.
22Darüber hinaus fehlt es an der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Durchführung der Hausbesuche in P am 28.03.2014. Es ist weder ersichtlich noch konnte der Sachverständige plausibel darlegen, dass dieser Termin zusätzlich zu den Terminen am 13.03.2014 und 14.04.2014 erforderlich war. Nach den Angaben des Sachverständigen in seinem Schreiben vom 06.06.2016 hat der Termin stattgefunden, um eine Befragung des Kindesvaters zu seiner Anamnese durchzuführen. Diese Befragung hätte ohne zeitliche Probleme entweder anlässlich des Termins am 13.03.2014 oder anlässlich des Termins am 14.04.2014, an denen sich der Sachverständige ebenfalls in P aufgehalten hat, durchgeführt werden können. Es sind damit die für diesen Termin in Ansatz gebrachten 12,25 Stunden zu jeweils 60,00 € netto sowie die Fahrtkosten von 191,00 € abzusetzen. Es ergibt sich ein abzuziehender Gesamtbetrag von 1.065,65 € brutto.
23Demgegenüber sind die vom Sachverständigen in Ansatz gebrachten Kosten für die Durchführung des Hausbesuchs in P am 14.04.2014 zu erstatten. Der Sachverständige hat in seinem Schreiben vom 21.06.2016 plausibel dargelegt, dass die Durchführung dieses Termins erforderlich war. Anlässlich dieses Termins sind sowohl die Lebensgefährtin des Kindesvaters in C als auch der Bruder des Kindesvaters in M befragt worden. Dies war mit entsprechenden Fahrzeiten verbunden und konnte aus diesen Gründen im Rahmen des Termins am 13.03.2014 –der bereits 9,25 Stunden in Anspruch genommen hatte- nicht mehr absolviert werden.
24Auch die weiteren Einwendungen des Beteiligten zu 1) führen nicht zu einer Herabsetzung der Sachverständigenvergütung. Soweit der Beteiligte zu 1) sich gegen die vom Sachverständigen veranschlagte Stundenanzahl wendet, ist ihm entgegenzuhalten, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind. Ein Anlass zur Nachprüfung, ob die von dem Sachverständigen angegebene Zeit auch erforderlich war, besteht nur dann, wenn der angesetzte Zeitaufwand im Verhältnis zur erbrachten Leistung ungewöhnlich hoch erscheint (BGH MDR 2004, 776; OLG Düsseldorf OLGR 2008, 746). Dies kann im Streitfall nicht festgestellt werden. Die vom Sachverständigen jeweils veranschlagten Fahrzeiten berechnen sich inklusive der Zeiten, die der Sachverständige von seinem Büro aus bis zum jeweils anvisierten Ziel benötigt. Die Differenz zwischen der angegebenen Stundenzahl hinsichtlich seiner eigenen Arbeitsleistung und der Arbeitsleistung seiner jeweiligen Hilfskraft bei der Durchführung eines gemeinsamen Termins resultiert aus den unterschiedlichen Aufgabenbereichen der Personen. Soweit der Beteiligte zu 1) den vom Sachverständigen abgerechneten Zeitaufwand für die Ausarbeitung der Protokolle rügt, ist er darauf zu verweisen, dass die Erstellung eines Wortprotokolls dem Erfordernis einer weiteren Ausarbeitung nicht entgegensteht. Auch erscheint die vom Sachverständigen abgerechnete Stundenzahl für das Diktat des Gutachtens in Anbetracht des Umfangs des Gutachtens mit mehr als 148 Seiten nicht ungewöhnlich hoch.
25Der Einwand des Beteiligten zu 1), die in dem Verfahren ebenfalls beauftragte Sachverständige N-T habe den Gutachtenauftrag in weit weniger Stunden absolvieren können, verfängt ebenfalls nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der erforderlichen Zeit für Gutachten, bei denen es um psychologische Fragestellungen geht, wegen des schwer fassbaren und nicht objektivierbaren Gutachtensgegenstandes dem Sachverständigen ein weites Ermessen hinsichtlich des notwendigen Umfangs der Exploration einzuräumen ist. Dass dieser Ermessensspielraum überschritten wäre, vermag der Senat nicht festzustellen.
264.
27Ein Verstoß gegen § 8 a IV JVEG liegt nicht vor. Zwar hat der Sachverständige mit Kostenvoranschlag vom 22.11.2013 die Kosten seiner Gutachtenerstellung mit 14.518,00 € beziffert. Die dem Sachverständigen letztendlich zustehende Vergütung in Höhe von 15.941,13 € überschreitet die veranschlagten Kosten jedoch nicht erheblich. Dies ist erst bei einer Überschreitung von mehr als 20 % der Fall (vgl. OLG Hamm MDR 2015, 300).
285.
29Im Ergebnis ist der Beteiligte zu 1) damit verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 7.970,57 € zu erstatten, da ihm mit Beschluss des 14. Familiensenats vom 10.08.2015 die hälftige Kostentragungspflicht, damit ½ von 15.941,13 €, auferlegt worden ist.
30Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 57 Abs. 8 FamGKG.
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Referenzen
- JVEG § 8 Grundsatz der Vergütung 2x
- JVEG § 8a Wegfall oder Beschränkung des Vergütungsanspruchs 4x
- FamGKG § 20 Nichterhebung von Kosten 6x
- Beschluss vom Amtsgericht Detmold - 31 F 235/13 2x
- ZPO § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen 6x
- ZPO § 404a Leitung der Tätigkeit des Sachverständigen 2x
- § 8 a IV 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 407 Pflicht zur Erstattung des Gutachtens 1x
- § 21 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 8 ff. JVEG 1x (nicht zugeordnet)
- FamGKG § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde 2x