Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 RBs 90/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Sache wird auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 30,00 € festgesetzt wird (§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.3 BKatV).

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die dem Betroffenen dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene, jedoch wird die gerichtliche Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die Landeskasse trägt die Hälfte der dem Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.


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