Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 281/16

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Behandlungsplan vom 12. Oktober 2015 wird aufgehoben, soweit er keine Ausführungen zu konkreten Behandlungsmaßnahmen sowie zu Lockerungen enthält. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Behandlungsplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu erstellen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen.

Der Gegenstandswert für das gesamte Verfahren wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.


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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Berlin (Strafvollstreckungskammer) - 593 StVK 21/17 Vollz
16. Oktober 2018
593 StVK 21/17 Vollz 16. Oktober 2018

Referenzen