Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 20 U 70/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 01.03.2016 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf bis zu 6.000,- Euro festgesetzt.
1
Gründe
2I.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
41.
5Der Kläger nimmt den Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Auszahlung einer Unfallversicherungsleistung in Anspruch, welche der Beklagte für den Kläger abgeschlossen und später gekündigt hatte.
6Wegen des Sach- und Streitstandes sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
7Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Beklagte dem Kläger nur die Unfallversicherungsleistung, nicht aber die Kündigungsleistung zugewendet habe.
8Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, dass die Unfallversicherung nach der Zusage des Beklagten dazu dienen sollte, Ihn, den Kläger einerseits vor den wirtschaftlichen Folgen eines Unfalls abzusichern und andererseits, ihm mit der zum Versicherungsende angesparten Leistung den Start ins Berufsleben zu ermöglichen. Dass die Leistungen aus der Versicherung ausschließlich ihm zustehen sollten, ergebe sich schließlich auch aus dem Versicherungsschein, in dem der Unfallversicherungsschutz „für“ ihn, den Kläger, policiert sei.
9Der Kläger beantragt,
101. das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 01.03.2016 aufzuheben;
112. im Wege der Stufenklage
12a) in erster Stufe, den Beklagten zu verpflichten, unter Vorlage des entsprechenden Abrechnungsschreibens der B AG zur Unfallversicherung Nr. #####/#### Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe der Beklagte aufgrund des zwischen ihm und der B AG geschlossenen Unfallversicherungsvertrages mit der Nr. #####/#### Leistungen der B AG am 01.09.2015 erhalten hat;
13b) in zweiter Stufe, den Beklagten zu verurteilen, einen noch zu beziffernden Betrag an den Kläger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.09.2015 zu zahlen.
142.
15Wegen der Gründe für die Zurückweisung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 21.09.2016 Bezug genommen.
16Die mit Schriftsatz vom 26.10.2016 erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht.
17a) Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, die von ihm behauptete Zusage des Beklagten (die Versicherungsleistung zum Start ins Berufsleben zur Verfügung zu stellen) stelle keine (formunwirksame) Schenkungsabrede dar, weil der Kläger für die Versicherung sein Leben und seine Gesundheit zur Verfügung gestellt und so eine Gegenleistung erbracht habe.
18Mit dem Abschluss einer Versicherung für einen Dritten sichert der Versicherungsnehmer ein Interesse eines Dritten ab. Eine Gegenleistung des Dritten ergibt sich daraus nicht. Insbesondere stellt der Dritte die versicherten Interessen und Rechte nicht „zur Verfügung“. Unabhängig davon, dass eine Verpflichtung zur Überlassung oder „Nutzung“ der grundrechtlich in Art. 1 und 2 GG geschützten Rechte auf Leben und Gesundheit Wirksamkeitsbedenken unterliegen würde, ist der Kläger mit Abschluss des Vertrages uneingeschränkt Inhaber der Rechtsgüter Leben und Gesundheit geblieben. Mit dem Versicherungsvertrag „für“ den Kläger sind seine Interessen lediglich versichert worden, so dass er eigene Rechte aus dem Versicherungsvertrag erworben hat. Eine „Nutzung“ der Rechtsgüter des Klägers durch den Beklagten ist damit nicht verbunden.
19Dass der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Vertrages Vertragspartner des Versicherers wird und daraus Rechte herleiten kann, beruht so nicht auf einer Gegenleistung des Dritten, sondern ist allein Folge der versicherungsvertraglichen Vereinbarung mit dem Versicherer.
20Ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Auskehr der erhaltenen Zahlungen kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht, weil die behauptete Zusage gem. § 518 Abs. 1 BGB mangels notarieller Beurkundung nicht formwirksam ist.
21b) Zu Unrecht wendet der Kläger außerdem ein, der Beklagte habe die versprochene Leistung im Sinne des § 518 Abs. 2 BGB bewirkt, indem er bis zum Ablauf der Versicherung die Versicherungsprämien gezahlt habe.
22Bewirkt ist die Leistung aus dem Schenkungsversprechen erst dann, wenn der Schuldner alles getan hat, was für den Leistungsvollzug notwendig ist (Palandt/Weidenkaff, BGB 75. Aufl. 2016, § 518, Rn. 9).
23Mit der Prämienzahlung hat der Beklagte seine gegenüber dem Versicherer vertraglich bestehende Verpflichtung erfüllt, nicht aber die angeblich zugunsten des Klägers ausgesprochene Zusage.
24Für die begehrte Auszahlung der Versicherungsleistung an den Kläger war bei Beendigung der Versicherung noch nicht alles Notwendige veranlasst, weil gem. § 44 Abs. 2 VVG nur der Beklagte als Versicherungsnehmer über die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verfügen konnte. Weder hat er dem Kläger ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt noch hat er die erhaltene Zahlung nach Abrechnung des Vertrages an ihn ausgekehrt.
25II.
26Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 794 Weitere Vollstreckungstitel 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- § 44 Abs. 2 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 518 Form des Schenkungsversprechens 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x