Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 27/17
Tenor
Zu dem für das Mahnverfahren zuständigen Gericht wird das Amtsgericht C bestimmt.
1
Gründe:
I.
2Die Antragstellerin ist eine Gesellschaft mit Sitz in L. Sie beabsichtigt, die Antragsgegner als Gesamtschuldner aus einem Vertrag über die Lieferung von Strom an eine Verbrauchsstelle in C2 in Anspruch zu nehmen.
3Die Antragsgegnerin zu 1) ist in der Schweiz wohnhaft, der Antragsgegner zu 2) wohnt in C2.
4Die Antragstellerin beantragt die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts.
II.
51.
6Das Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist eröffnet. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist auch für die Bestimmung des zuständigen Mahngerichts möglich. § 36 Abs. 1 ZPO ist allgemein nicht nur auf gerichtliche Klageverfahren beschränkt, sondern auf jedes der ZPO unterliegende Verfahren und auch das Mahnverfahren anwendbar (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 36 ZPO Rn. 2 m.w.N.). Es entspricht zudem den § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugrundeliegenden Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten, schon für das Mahnverfahren ein gemeinsames Gericht zu bestimmen (vgl. KG, Beschluss vom 05.01.2005 - 28 AR 103/04, juris Rn. 3).
72.
8Die deutschen Gerichte sind - auch für das Mahnverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) – gem. Art. 5 Nr. 1 Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ ) international zuständig.
9a)
10Auf das Mahnverfahren für die in der Schweiz wohnhafte Antragsgegnerin zu 1) findet das Luganer Übereinkommen Anwendung.
11Das Übereinkommen gilt nicht nur für Klagen, sondern auch für das Mahnverfahren (vgl. Art. 32 LugÜ; Dörndorfer in: BeckOK ZPO, 24. Ed. 1.3.2017, ZPO § 703d Rn. 1; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 703d ZPO Rn. 1).
12Sein persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich ist eröffnet (vgl. Art. 1 LugÜ II).
13b)
14Es ist weder eine ausschließliche Zuständigkeit gem. Art. 22 LugÜ gegeben noch folgt aus dem Vorbringen der Antragstellerin ein besonderer Gerichtsstand.
15c)
16Die Voraussetzungen des Art. 5 Nr. 1 LugÜ liegen vor. Danach kann eine Person in dem anderen Mitgliedsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Dabei ist der Erfüllungsort der Verpflichtung für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen.
17Gegenstand des Rechtsstreits ist der Verkauf von Strom, der eine bewegliche Sache darstellt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urt. v. 29.09.2011 – 12 U 112/11 , juris Rn. 15) und der vertragsgemäß hier zu einer Abnahmestelle in C2 geliefert worden ist.
183.
19Das Oberlandesgericht Hamm ist gem. § 36 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung für das Bestimmungsverfahren zuständig. Für den allgemeinen Gerichtsstand des Antragsgegners zu 2) ist das Amtsgericht C2 zuständig, der allgemeine Gerichtsstand der Antragsgegnerin zu 1) liegt in der Schweiz, so dass ein gemeinsam zuständiges Oberlandesgericht im Inland nicht gegeben ist. Bei zweckentsprechender Auslegung der Vorschrift ist zu der Bestimmung das Oberlandesgericht berufen, in dessen Bezirk das zunächst mit der Sache befasste Gericht liegt. Zunächst mit der Sache befasst war das Amtsgericht I.
204.
21Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.
22a)
23Die Antragsgegner sollen als Gesamtschuldner auf Zahlung in Anspruch genommen werden und sind damit Streitgenossen im Sinne der weit auszulegenden §§ 59, 60 ZPO.
24b)
25Ein gemeinsamer Gerichtsstand steht nicht fest.
26aa)
27Für das Mahnverfahren gegen die Antragsgegnerin zu 1) ist gem. § 703 Abs. 2 S. 1 ZPO allein das Amtsgericht C zuständig.
28Hat der Antragsgegner seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat des LugÜ bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach dessen Regelungen (vgl. Schüler in: MüKoZPO, 5. Aufl. 2016, § 703d ZPO Rn. 10, beck-online). § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO ist dagegen nicht anwendbar (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 703d ZPO Rn. 1 und 4; Dörndorfer in: BeckOK ZPO, a.a.O., § 703d ZPO Rn. 1, beck-online). Landesrechtliche Konzentrationen der Mahnsachen bei einem Gericht sind gem. § 703d Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 689 Abs. 3 ZPO zu berücksichtigen (Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 703d ZPO Rn. 4), wobei eine Zuständigkeitskonzentration die Auslandsmahnverfahren nach § 703d ZPO erfasst, wenn deren Ausschluss durch den Verordnungsgeber nicht erkennbar zum Ausdruck gebracht worden ist (BGH, Beschluss vom 14.07.1993 - X ARZ 461/93, NJW 1993, 2752, beck-online).
29Nach den obigen Ausführungen zur internationalen Zuständigkeit ist gem. Art. 5 Nr. 1 b) LugÜ grundsätzlich der Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei dem Amtsgericht C2 begründet. Auch der weiter in Betracht kommende Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gem. Art. 6 Nr. 1 LugÜ wäre dort begründet. Mahnverfahren in dessen Bezirk sind gem. § 1 Abs. 1 der BrMahnVO vom 01.10.2001 dem Amtsgericht C zugewiesen.
30bb)
31Soweit sich das Mahnverfahren gegen den Antragsgegner zu 2) richtet, ist gem. § 689 Abs. 2 S. 1 ZPO ausschließlich das Amtsgericht I zuständig, da es das für die Antragstellerin nach ihrem allgemeinen Gerichtsstand gem. den §§ 12, 17 ZPO zuständige Gericht ist. Anderes folgt auch nicht aus § 703d ZPO. Gegen mehrere Antragsgegner, von denen (nur) einer einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, kann im Gerichtsstand des § 703d Abs. 2 S. 1 ZPO kein gemeinsames Mahnverfahren durchgeführt werden. § 703d Abs. 2 S. 1 ZPO ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die nicht auf den inländischen Antragsgegner erstreckt werden kann (BGH, Beschluss vom 12. September 1995 – X ARZ 749/95 –, juris Rn. 5f.; Vollkommer in: Zöller, a.a.O., § 703d ZPO Rn. 3).
32Ein gemeinsamer Gerichtsstand ist damit jedenfalls nicht sicher feststellbar.
335.
34Als gemeinsames Gericht hat der Senat nach den Erwägungen der Zweckmäßigkeit und Prozesswirtschaftlichkeit und dem Antrag entsprechend das Amtsgericht – Mahnabteilung – C bestimmt. Der Rechtsstreit weist örtlich allein eine Beziehung nach C auf.
356.
36Einer Anhörung des Antragsgegners zu 2) bedurfte es nicht, weil das Mahnverfahren regelmäßig am Gerichtsstand des Antragstellers stattfindet und Interessen des Antragsgegners zu 2) durch die vorliegende abweichende Bestimmung nicht berührt werden.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 6x
- 28 AR 103/04 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 703d Antragsgegner ohne allgemeinen inländischen Gerichtsstand 10x
- 12 U 112/11 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes 1x
- ZPO § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche 1x
- ZPO § 703 Kein Nachweis der Vollmacht 1x
- ZPO § 689 Zuständigkeit; maschinelle Bearbeitung 3x
- X ARZ 461/93 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 1993, 2752 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 1 der BrMahnVO 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 1x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 1x
- X ARZ 749/95 1x (nicht zugeordnet)