Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 32 SA 54/17
Tenor
Zuständig ist das Amtsgericht M.
1
Gründe:
2I.
3Der klagende Anwalt verfolgt gegen die beklagte GmbH einen angeblichen Anspruch auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar. Diesen hatte er zunächst im Mahnverfahren geltend gemacht. Dabei war der erste, unter der Anschrift des im Handelsregister angegebenen Firmensitzes in E erfolgte Versuch der Zustellung des Mahnbescheids erfolglos geblieben; die Zustellungsurkunde lief mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an das Mahngericht zurück. In einem Antrag auf Neuzustellung des Mahnbescheids gab der Kläger die Anschrift „O-Straße, M“ an, unter der Mahnbescheid und Vollstreckungsbescheid durch Einlegung in den Briefkasten zugestellt wurden. Nachdem die Beklagte gegen den gegen sie ergangenen Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt hatte, hat das Mahngericht die Sache an das im Mahnantrag als Prozessgericht bezeichnete Amtsgericht E abgegeben.
4In einem Beschluss vom 20.04.2017 hat das Amtsgericht E darauf hingewiesen, dass seine örtliche Zuständigkeit bislang nicht ersichtlich sei, da die Beklagte ihren Sitz in M habe. Mit Schriftsatz vom 09.05.2017 hat der Kläger seinen Anspruch begründet und dabei als Anschrift der Beklagten wie bereits im Mahnantrag den im Handelsregister vermerkten Sitz angegeben. Zur Begründung seines angeblichen Anspruchs auf Rechtsanwaltshonorar hat er unter anderem ausgeführt, im März 2014 mit der Vertretung von Ansprüchen der Beklagten gegen die Stadt I beauftragt worden zu sein. Mit Schriftsatz vom 11.05.2017 hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht M zu verweisen, da die Beklagte ihren Sitz von E nach M verlegt habe. Die Beklagte hat zum Verweisungsantrag nicht Stellung genommen.
5Mit Beschluss vom 14.06.2017 hat sich das Amtsgericht E für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Amtsgericht M verwiesen, da die Niederlassung der Beklagten im dortigen Bezirk gelegen sei.
6Mit Verfügung vom 14.08.2017 hat das Amtsgericht M die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Eine Zuständigkeit des Amtsgerichts M bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Dem Handelsregister sei zu entnehmen, dass sich der Sitz der Beklagten auch am 10.08.2017 noch in E befunden habe. Es fehle jeder konkrete Anhaltspunkt für die Behauptung des Klägers einer Sitzverlagerung nach M. Das Amtsgericht E habe zudem die sich geradezu aufdrängende Zuständigkeit gem. § 29 ZPO nicht einmal in Erwägung gezogen. Erfüllungsort sei der Ort, an dem der Schuldner bei Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Sitz gehabt habe. Dies sei ausweislich des Vertrags und des Handelsregisters E.
7Mit Verfügung vom 24.08.2017 hat das Amtsgericht E die Sache dem Senat zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Es vertritt die Auffassung, es habe von einer Sitzverlegung ausgehen dürfen, da der Kläger auf seinen Hinweis eine solche vorgetragen und die Beklagte dem nicht widersprochen habe. Zu § 29 ZPO vertritt es die Auffassung, dass nach den zwischen den Parteien vereinbarten allgemeinen Mandatsbedingungen der Erfüllungsort am Kanzleiort liege.
8II.
9Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Verschiedene ordentliche Gerichte, die Amtsgerichte E und M, haben sich jeweils für unzuständig erklärt. Das Oberlandesgericht Hamm ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als das im Verhältnis zu beiden Amtsgerichten zunächst höhere Gericht zur Entscheidung berufen.
10Zuständig ist das Amtsgericht M. Dies folgt aus dem bindenden Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts E.
11Umstände, die ausnahmsweise die Bindungswirkung dieses Beschlusses entfallen lassen könnten, liegen hier nicht vor. Die Bindungswirkung gemäß § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO wird nicht schon durch die bloße Unrichtigkeit der Beurteilung der Zuständigkeitsfrage infolge eines einfachen Rechtsirrtums des verweisenden Gerichts in Frage gestellt. Unbeachtlich ist ein solcher Beschluss nur dann, wenn er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er schwere offensichtliche Rechtsmängel aufweist oder gar jeder Rechtsgrundlage entbehrt und aus diesen Gründen objektiv willkürlich ist. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht zu erkennen (vgl. zum Ganzen nur Zöller/Greger, 31. Auflage, 2016, § 281 ZPO Rn. 17 m.w.N.).
12Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten gem. §§ 12, 17 ZPO befand sich in dem für die Zuständigkeit maßgeblichen Zeitpunkt der Rechtshängigkeit gem. § 700 Abs. 2 ZPO in E. Das Amtsgericht M weist zutreffend darauf hin, dass eine Sitzverlegung ausweislich des Handelsregisters gerade nicht stattgefunden hat. Der Hinweis des Amtsgerichts im Beschluss vom 20.04.2017, die Beklagte habe ihren Sitz in M, war damit unzutreffend. Allein aus der Zustellsituation im Mahnverfahren konnte nicht auf den Sitz der Beklagten geschlossen werden. Es wäre wünschenswert, das Richterinnen und Richter, bevor sie Angaben zum Sitz einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft machen, in das Handelsregister Einblick nähmen und dessen allein verbindliche Eintragungen zur Grundlage ihrer Entscheidung machten. Dass diese Überprüfung vorliegend unterblieben ist, führt allein jedoch noch nicht dazu, die Verweisung als objektiv willkürlich einzuordnen, zumal weder der klagende Rechtsanwalt noch die Beklagte gegen die Fehleinschätzung des Gerichts remonstriert haben.
13Dass das Amtsgericht E im Verweisungsbeschluss - anders als noch im zuvor erteilten Hinweis - nicht auf den Sitz, sondern darauf abstellt, dass "der Wohnort / die Niederlassung" der Beklagten in M gelegen sei, führt zu keiner anderen Einschätzung der Bindungswirkung. Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht hier nicht auf den besonderen Gerichtsstand gem. § 21 ZPO abstellen wollte, für dessen Vorliegen keine Anhaltspunkte bestehen, sondern in zumindest unglücklicher Wortwahl auf den allgemeinen Gerichtsstand gem. §§ 12, 17 ZPO abstellt. Dafür sprechen der Zusammenhang mit dem erteilten Hinweis und der Formulierung des Verweisungsantrags. Auch das Amtsgericht M hat die Verweisung ausweislich seiner Verfügung vom 14.08.2017 entsprechend verstanden.
14Schließlich folgt eine Unwirksamkeit des Beschlusses auch nicht daraus, dass das Amtsgericht E seine Zuständigkeit nicht aus § 29 ZPO abgeleitet hat. Mit Blick auf die Klausel zum Erfüllungsort in den allgemeinen Mandatsbedingungen des Klägers war die Zuständigkeit am Sitz der Beklagten im Zeitpunkt des Abschlusses der Rechtsanwaltsvereinbarung zumindest nicht eindeutig zu bestimmen. Auch wenn man hier mangels Eingreifens der allgemeinen Mandatsbedingungen ggf. einen Gerichtsstand gem. § 29 ZPO in E begründen könnte, läge lediglich ein einfacher, die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses nicht berührender Rechtsirrtum des verweisenden Gerichts vor.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- ZPO § 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts 4x
- ZPO § 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit 2x
- ZPO § 281 Verweisung bei Unzuständigkeit 2x
- ZPO § 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff 2x
- ZPO § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen 2x
- ZPO § 700 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid 1x
- ZPO § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung 1x