Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 30 U 34/17

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 17.02.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (9 O 198/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.900,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 51.662,00 €  festgesetzt.


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