Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 441/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes aufgehoben.
Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, den Betroffenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Betroffenen hat die Landeskasse zu tragen (§§ 121 Abs. 4 StVollzG, 473 Abs. 1 StPO).
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene befand sich zunächst seit dem 30.08.2007 in Untersuchungshaft und verbüßt seit dem 04.06.2009 eine lebenslange Freiheitsstrafe wegen Mordes. Vom 30.04.2015 bis zum 26.01.2017 befand er sich in der JVA Köln in einem verstärkt gesicherten Haftbereich, da er am 28.04.2015 aus der JVA Rheinbach entwichen war und erst am 30.04.2015 wieder festgenommen werden konnte. Seit dem 26.01.2017 befindet er sich in der JVA Willich.
4Am 05.10.2016 beantragte der Betroffene gegenüber der JVA Köln, ihm Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren.
5Mit seinem am 20.12.2016 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 17.12.2016 beantragte der Betroffene, die JVA Köln zu verpflichten, über seinen Antrag vom 05.10.2016 auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu entscheiden und ihm entsprechende Ausführungen zu gewähren.
6Die JVA Köln beantragte, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen.
7In der Vollzugskonferenz vom 25.01.2017 lehnte die JVA Köln den Antrag auf Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit ab. Am darauffolgenden Tag wurde der Betroffene in die JVA Willich verlegt.
8Mit Beschluss vom 21.02.2017 hat das Landgericht Köln den Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung wegen der Gewährung von Ausführungen zurückgewiesen.
9Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 20.03.2017 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.02.2017 hat der Senat am 09.05.2017 den angefochtenen Beschluss aufgehoben, soweit mit dem angefochtenen Beschluss der Antrag des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit zu gewähren, sinngemäß als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung von Ausführungen ausgelegt und dieser als unbegründet zurückgewiesen wurde und in diesem Umfang die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld verwiesen, weil die Verlegung des Betroffenen aus der JVA Köln in die JVA Willich zur Folge hatte, dass die behördliche Zuständigkeit auf die aufnehmende JVA übergegangen war und ein solcher Wechsel des Antragsgegners gemäß § 110 StVollzG zugleich den Wechsel der gerichtlichen Zuständigkeit bewirkt, so dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Verpflichtungsantrag des Betroffenen auf die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Krefeld, in deren Bezirk die JVA Willich ihren Sitz hat, übergegangen war.
10Die sodann mit der Sache befasste Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Krefeld hat die JVA Willich zu der Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen angehört. Mit Stellungnahme vom 03.07.2017 führt die JVA Willich aus, der Betroffene gelte seit seiner Flucht am 28.04.2015 als fluchtgefährdet. Notwendige Ausführungen z.B. aus medizinischen Gründen würden grundsätzlich gefesselt und in Begleitung von mindestens drei Bediensteten durchgeführt. Seitens des psychologischen Dienstes liege bei dem Betroffenen eine psychopathische Persönlichkeitsstruktur vor, die sich durch das Fehlen von Reue, Empathie und Verantwortungsübernahme auszeichne. Weiterhin werde durch den psychologischen Dienst eine Neigung zu betrügerisch manipulativen Verhaltensweisen festgestellt. Zur letzten Konferenz zur Fortschreibung des Vollzugsplans am 04.05.2017 sei der Betroffene, obwohl er nachdrücklich darum gebeten wurde, nicht erschienen. Es sei insoweit eine mangelnde Kooperationsbereitschaft festzustellen. Ausführungen zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit seien bei dem Betroffenen nicht zu vertreten. Angesichts der weit über das übliche Maß hinausgehenden Fluchtgefahr wären Sicherungsmaßnahmen, die dem Zweck von Ausführungen zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit zuwiderlaufen würden, erforderlich. Vor einer Gewährung von Ausführungen zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit müsste der Betroffene kooperieren und die Defizite nachhaltig und nachvollziehbar therapeutisch aufarbeiten.
11Das Landgericht Krefeld hat mit Beschluss vom 04.08.2017 den Antrag des Betroffenen auf Gewährung von vollzugsöffnenden Maßnahmen zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Krefeld in seiner Entscheidung ausgeführt, die Lockerungsentscheidung sei gemäß § 53 Abs. 1 StVollzG NRW nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Der Antragsgegnerin stehe bei der Entscheidung ein eigener Beurteilungsspielraum zu. Der Betroffene habe insoweit lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dieser unterliege lediglich eingeschränkt nach den Grundsätzen des § 115 Abs. 5 StVollzG der gerichtlichen Kontrolle. Der Betroffene habe insoweit Anspruch auf eine beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidung, die sich am Vollzugsziel und den geltenden Gestaltungsprinzipien zu orientieren habe. Der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliege jedoch das Vorliegen der Tatsachen, welche die Antragsgegnerin zur Grundlage ihrer Entscheidung gemacht habe, d.h. die Tatsachen müssten zutreffend und der zu Grunde liegende Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt sein. Die Strafvollstreckungskammer habe - unter Vertretbarkeitsgesichtspunkten - zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten habe.
12Hiergegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt und beantragt, den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 04.08.2017 aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zurückzuverweisen.
13Das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliege.
14II.
15Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
16Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat.
17Die Strafvollstreckungskammer berücksichtigt zutreffend bei ihrer Entscheidung allein die Ausführungen der JVA Willich in ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017 und nicht den Bescheid der JVA Köln vom 25.01.2017. Mit der Verlegung des Betroffenen in die JVA Willich ist die behördliche Zuständigkeit auf diese übergegangen. In der Folge kommt es für die Überprüfung der Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen in Form von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit allein auf die Stellungnahme der JVA Willich an. Der ablehnende Bescheid der JVA Köln ist durch die Verlegung gegenstandslos geworden.
18Die Strafvollstreckungskammer geht jedoch von einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage aus, wenn sie annimmt, dass der JVA bei der Frage der Gewährung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit ein Ermessensspielraum obliege. Entgegen den Ausführungen der Strafvollstreckungskammer richten sich die rechtlichen Voraussetzungen bei Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nicht nach § 53 Abs. 1 StVollzG NRW bzw. § 55 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 Abs. 2 StVollzG NRW. Vielmehr regelt § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW, dass dem langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen Ausführungen zu gewähren sind, um schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges frühzeitig entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen, wenn vollzugsöffnende Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2-4 noch nicht verantwortet werden können. Diese Vorschrift trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09, StV 2012 S. 678 ff.) zu Ausführungen von Gefangenen, die zu lebenslanger Freiheitsstrafe oder langen zeitigen Freiheitsstrafen verurteilt wurden, Rechnung. Die Anstalten sind bei solchen Gefangenen im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Resozialisierungsinteresse verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs im Rahmen des Möglichen zu begegnen. Das Gebot, die Lebenstüchtigkeit der Gefangenen zu erhalten und zu festigen, greift nach dieser Rechtsprechung nicht erst, wenn die Gefangenen bereits Anzeichen einer haftbedingten Deprivation aufweisen. Die Regelung verpflichtet die Anstalten, den betroffenen Gefangenen bereits dann Ausführungen zu gewähren, wenn Maßnahmen nach Abs. 2 Nr. 2-4 noch nicht verantwortet werden können und Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit „nur“ drohen (LT-Drucksache 16/5413, 129 f.).
19§ 53 Abs. 3 Satz 2 StVollzG NRW legt fest, dass Ausführungen allerdings dann unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführung gefährden. Im Hinblick auf die Frage, ob die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen dem Zweck der Ausführung entgegenstehen bzw. ob schädliche Folgen drohen, obliegt der JVA ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum. Insoweit ist nur zu prüfen, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie bei ihrer Entscheidung den richtigen Begriff des Versagungsgrundes zugrunde gelegt und ob sie dabei die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums eingehalten hat.
20Die Vollzugsbehörde muss sich zu den Tatsachen und der Abwägung der für und gegen Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit sprechenden Umstände umfassend äußern. Diesen Anforderungen genügt die Stellungnahme der JVA Willich nicht.
21Soweit die JVA meint, die notwendigen Sicherungsmaßnahmen würden dem Zweck der Maßnahme der Ausführung zur Aufrechterhaltung der Lebenstüchtigkeit zuwiderlaufen, hat sie weder die notwendigen bzw. zur Verfügung stehenden Sicherungsmaßnahmen im Einzelnen dargelegt noch ihre Annahme begründet, inwieweit diese Sicherungsmaßnahmen dem Zweck der Maße entgegenstehen. Allein der Hinweis, dass Ausführungen, die aus medizinischen Gründen notwendig sind, mit drei Bediensteten und gefesselt erfolgen, genügt nicht.
22Auch im Hinblick auf die angeführte „weit über das übliche Maß hinausgehende Fluchtgefahr“ mangelt es an einer näheren Darlegung, auf welchen Umständen diese Annahme gründet. Insbesondere angesichts des Umstands, dass der Betroffene gerade aus dem Hochsicherheitsbereich der JVA Köln wieder in den Normalvollzug verlegt wurde, hätte es im Hinblick auf eine weit über das übliche Maß hinausgehende Fluchtgefahr weiterer Darlegung bedurft. Ebenso ist angesichts des Umstands, dass aus medizinischen Gründen erfolgte Ausführungen unter den genannten Sicherungsmaßnahmen erfolgreich durchgeführt werden konnten, nicht ersichtlich, inwieweit diese im Fall einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit dem Flucht- und Missbrauchsrisiko nicht entgegenwirken sollten. Insoweit weist der Senat darauf hin, dass auch die Versagung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit nur dann frei von Ermessensfehlern und verhältnismäßig ist, wenn die Gründe hierfür nicht pauschal, sondern lockerungsbezogen abgefasst sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2014 - 2 Ws 689/13 (Vollz), BeckRS 19279, jeweils m.w.N.) Für die Ablehnung von Ausführungen zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit im Sinne des § 53 Abs. 3 StVollzG NRW bedeutet das, dass die Vollzugsbehörde nachvollziehbare Ausführungen dazu machen muss, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen im Einzelfall erforderlich sind und inwieweit diese den Zweck der Ausführung gefährden. Sie hat insbesondere auch zu bedenken, dass im Hinblick auf die Annahme einer Flucht- und Missbrauchsgefahr, die auch bei einer Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit vorgesehene Aufsicht durch - im Regelfall mehrere - begleitende Bedienstete gerade den Sinn hat, einer Flucht- und Missbrauchsgefahr entgegenzuwirken (vgl. OLG Koblenz a.a.O. unter Verweis auf: BVerfG, 2 BvR 865/11 vom 20.06.2012, NStZ-RR 2012, 387 für Ausführungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG).
23Die Anstalt wird abschließend zu bedenken haben, dass der Gefahr schädlicher Folgen des Strafvollzugs frühzeitig zu begegnen ist und nicht erst, wenn sich bereits Anzeichen einer haftbedingten Schädigung zeigen.
24Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Beschluss vom 12.11.1997 entschieden, dass die Anordnung und Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug findet (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und insoweit ausgeführt: Die Vollzugsanstalten sind mithin mit Blick auf die Grundrechte der eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßenden Gefangenen verpflichtet, schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs, vor allem deformierenden Persönlichkeitsstörungen, die die Lebenstüchtigkeit ernsthaft infrage stellen und es ausschließen, dass sich der Gefangene im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben noch zurechtzufinden vermag, im Rahmen des Möglichen zu begegnen. Diesem Ziel könne auch ein mit Zustimmung des Gefangenen als Lockerung des Vollzugs angeordneter Ausgang oder eine Ausführung unter Aufsicht als Behandlungsmaßnahme der Vollzugslockerung Resozialisierungszielen dienen. Aus dem Resozialisierungsgebot und dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit allen staatlichen Handelns folge, dass das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Fall der Entlassung aus der Haft zu behalten, umso höheres Gewicht hat, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits dauert (BVerfG, Beschluss v. 12.11.1997, 2 BvR 615/97 - juris).
25Der Umstand, dass die Strafvollstreckungskammer von einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage ausgegangen ist und die nur unzureichende Begründung einer der Ausführung zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit entgegenstehenden Flucht- und Missbrauchsgefahr sowie die fehlende Darlegung der notwendigen und möglichen Sicherungsmaßnahmen und die unzureichende Begründung, dass Sicherungsmaßnahmen dem Zweck der Ausführung entgegen stünden, als rechtsfehlerfrei hingenommen hat, birgt zumal angesichts der erheblichen Bedeutung der Sache für den Betroffenen, die Gefahr einer schwer erträglichen Abweichung innerhalb der Rechtsprechung.
26Die Rechtsbeschwerde hat aus den vorgenannten Gründen auch in der Sache Erfolg. Auf eine Zurückweisung an die Strafvollstreckungskammer war nicht zu erkennen, da die Sache gemäß § 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG spruchreif ist. Einer Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Bescheides der JVA Köln bedurfte es nicht, da dieser schon durch die Verlegung des Betroffenen gegenstandslos geworden war. Da die JVA Willich erst im laufenden Verfahren infolge der Verlegung des Betroffenen und der daraus resultierenden prozessualen Verkürzung als Antragsgegnerin in Form ihrer Stellungnahme vom 03.07.2017 beteiligt worden ist und ein gesonderter anfechtbarer ablehnender Bescheid durch die JVA Willich nicht ergangen war, bedurfte es auch insoweit nicht der förmlichen Aufhebung eines Bescheides. Die JVA Willich war jedoch zur Neubescheidung zu verpflichten.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- StVollzG § 121 Kosten des Verfahrens 1x
- 4 Am 05.10 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 110 Zuständigkeit 1x
- StVollzG § 53 Seelsorge 6x
- StVollzG § 115 Gerichtliche Entscheidung 1x
- StVollzG § 116 Rechtsbeschwerde 1x
- 2 BvR 1539/09 1x (nicht zugeordnet)
- Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 1753/14 1x
- 2 Ws 689/13 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 865/11 1x (nicht zugeordnet)
- NStZ-RR 2012, 387 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 11 Lockerungen des Vollzuges 1x
- Grundgesetz Artikel 1 1x
- 2 BvR 615/97 1x (nicht zugeordnet)
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x