Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 532-533/17
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der auf Aushändigung der vom Antragsgegner eingezogenen Nagelschere des Betroffenen sowie der überdies eingezogenen Medikamente gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist.
Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.
Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wendet. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y in U sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen wird zurückgewiesen.
1
Gründe:
2I.
3Der Betroffene verbüßt eine unter anderem wegen Mordes und versuchten Mordes verhängte lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe, von der am 24.03.2018 15 Jahre verbüßt sein werden. Seit dem 29.09.2005 befindet er sich in der JVA S, wo er für einen in dem angefochtenen Beschluss nicht näher bestimmten Zeitraum bis zu seiner am 13.07.2017 erfolgten Verlegung auf eine reguläre Abteilung auf der Abteilung für lebensältere Gefangene untergebracht war.
4Am 02.08.2017 wurden eine im Haftraum des Betroffenen befindliche Nagelschere sowie - im angefochtenen Beschluss nicht näher bezeichnete - Medikamente des Betroffenen eingezogen; die Medikamente wurden dem Sanitätsdienst übergeben.
5Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 03.08.2017 nebst einem zugleich gestellten „Eilantrag“ hat der Betroffene die Wiederaushändigung dieser Gegenstände verlangt. Er hat insbesondere geltend gemacht, dass er die Schere circa seit dem 20.09.2003 besitze, ihm dies ursprünglich erlaubt gewesen und ihm die Schere zudem nach einer Überprüfung im Januar 2017 ohne Sicherheitsbedenken wieder ausgehändigt worden sei, so dass insofern Bestandsschutz bestehe.
6Der Antragsgegner hat die Einziehung der Schere nach der Darstellung im angefochtenen Beschluss insbesondere damit begründet, dass gemäß einer Hausverfügung - und zwar auch auf der Abteilung für lebensältere Inhaftierte - lediglich der Besitz von Nagelknipsern gestattet sei; eine in der Regel spitze Nagelschere gefährde die Sicherheit und Ordnung der JVA S als Anstalt mit erhöhtem Sicherheitsbedürfnis. Hinsichtlich der Medikamente hat der Antragsgegner insbesondere darauf abgestellt, dass diese einzuziehen und dem Anstaltsarzt zur Entscheidung über den weiteren Verbleib zuzuleiten seien, wenn der Verdacht bestehe, dass ein Inhaftierter sie nicht oder nicht mehr in Besitz haben dürfe. Bei einer unberechtigten Wegnahme würde der Anstaltsarzt die - hier nicht erfolgte - Rückgabe an den jeweiligen Strafgefangenen veranlassen. Der Anstaltsarzt habe vorliegend versichert, dass der Betroffene die von ihm benötigten Medikamente zu den Geschäftszeiten der Krankenabteilung abholen könne.
7Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie hinsichtlich der Nagelschere zusammengefasst ausgeführt, dass es dahinstehen könne, ob dem Betroffenen der Besitz der Nagelschere auf der Abteilung für lebensältere Gefangene zuvor gestattet worden sei, da sich der Betroffene aufgrund seiner Verlegung in die reguläre geschlossene Abteilung nicht auf einen Bestandsschutz berufen könne, nämlich die Belange der Sicherheit und Ordnung neu zu bewerten seien und auf dieser Grundlage die Einziehung der Nagelschere zur - mit der Hausverfügung des Antragstellers bezweckten - Verminderung von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung der JVA zu Recht erfolgt sei.
8Bezüglich der Medikamente hat die Strafvollstreckungskammer insbesondere ausgeführt, dass auch deren Einziehung zu Recht erfolgt sei. Aus § 15 Abs. 2 S. 2 StVollzG NRW folge, dass die Vollzugsbehörde berechtigt sei, auch die von einem Gefangenen im Haftraum aufbewahrten Medikamente zur Habe zu nehmen, um einem Medikamentenmissbrauch entgegenzuwirken. Die Aufbewahrung einer größeren Anzahl von Medikamenten in einem Haftraum sei wegen des drohenden Missbrauchs durch andere Gefangene ebenfalls geeignet, die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalt zu gefährden.
9Hinsichtlich des als Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gemäß § 114 StVollzG ausgelegten „Eilantrags“ hat die Kammer in den Beschlussgründen ausgeführt, dass dieser Antrag durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt sei.
10Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde.
11Das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hält die Rechtsbeschwerde mangels Zulassungsgrundes für unzulässig.
12II.
13Soweit der Betroffene sich mit seiner Rechtsbeschwerde ausdrücklich auch gegen die Behandlung seines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, ist diese bereits deshalb unzulässig, weil die im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergehenden Entscheidungen von Gesetzes wegen ausdrücklich einer Anfechtung entzogen sind, § 114
14Abs. 2, S. 3, 1. Halbsatz StVollzG.
15III.
16Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zulässig eingelegt worden, ohne dass es einer Entscheidung über den mit Schreiben vom 08.11.2017 vorsorglich angebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bedurft hätte, und war auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgt die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat.
171.
18Hinsichtlich der Herausgabe der Nagelschere ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung insofern gefährdet, als das Landgericht das Vorbringen des Betroffenen zu einer früheren Genehmigung des diesbezüglichen Besitzes und dem damit verbundenen Bestands- bzw. Vertrauensschutz mit zumindest unzureichender Begründung schon aufgrund einer anstaltsinternen Verlegung für unerheblich erachtet hat, obwohl ein solcher Fortfall des Vertrauensschutzes in der obergerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich erst bei einer Verlegung in eine andere JVA angenommen bzw. diskutiert wird (vgl. Arloth in: Arloth/Krä, StVollzG, 4. Auf., § 70 Rn. 7 m.w.N.) und es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.03.1996 - 2 BvR 222/96 -, juris; vgl. auch Senat, NStZ 1990, 151; Arloth in Arloth/Krä, a.a.O.) in besonderen Einzelfällen sogar selbst bei einer solchen Verlegung in eine andere Anstalt denkbar sein soll, dass das Vertrauen des Gefangenen auf den Erhalt erworbener Rechte und Vergünstigungen schutzwürdig bleibt.
19Diesem Ergebnis steht auch nicht der Hinweis der Strafvollstreckungskammer entgegen, dass sich mit der Verlegung von der besonderen Abteilung für lebensältere Inhaftierte die für die Bewertung der Gefährdungslage maßgeblichen äußeren Umstände geändert haben. Denn dem Beschluss und auch dem vom Senat von Amts wegen zur Kenntnis genommenen Antrag auf
20gerichtliche Entscheidung vom 03.08.2017 ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Betroffene geltend gemacht hat, dass ihm der Besitz der Nagelschere erst auf dieser besonderen Abteilung genehmigt worden sei. Vielmehr hat er schon nach der Darstellung im angefochtenen Beschluss (und erst recht nach dem detaillierteren Vorbringen in der Antragsschrift) behauptet, dass ihm dieser Besitz „ursprünglich“ erlaubt gewesen sei, und erscheint es zumindest ohne anderweitige Feststellungen eher fernliegend, dass der 1953 geborene Betroffene schon bei seiner Verlegung in die JVA S im Jahr 2006 auf einer Abteilung für lebensältere Inhaftierte aufgenommen worden sein sollte. Es kann daher dahinstehen, ob das Landgericht bei seiner Argumentation zudem die Grenzen des § 115 Abs. 5 StVollzG nicht hinreichend beachtet und in unzulässiger Weise anstelle des Antragsgegners - der nach seiner eigenen diesbezüglichen Hausverfügung gar nicht zwischen den verschiedenen Abteilungen differenziert - eigene Ermessenserwägungen angestellt hat, was ebenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebieten würde (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 20.06.2017 - 1 Vollz (Ws) 236/17 -; Beschluss vom 04.11.2014 - III-1 Vollz(Ws) 475/14 -, m.w.N., jew. zit. n. juris; Arloth in: Arloth/Krä, a.a.O., § 115 Rn. 13 m.w.N.).
21Die Frage nach einer früheren Genehmigung der Nagelschere und des damit verbundenen Bestands- bzw. Vertrauensschutzes ist vorliegend auch entscheidungserheblich. Denn wenn in der JVA S2 eine solche Genehmigung erteilt worden sein sollte, würden die Erwägungen zur abstrakten Gefährlichkeit dieses Gegenstandes und der Hinweis auf die Hausverfügung des Antragsgegners selbst dann nicht den Widerruf dieser Genehmigung erlauben, wenn die Hausverfügung erst nach der Genehmigung ergangen wäre. Nach allgemein anerkannten Grundsätzen (vgl. Arloth in Arloth/Krä, a.a.O., § 70 Rn. 7 m.w.N.) sowie nach dem für den Widerruf rechtmäßiger Maßnahmen einschlägigen § 83 Abs. 3 Nr. 1 StVollzG (vgl. Senat, Beschluss vom 01.12.2016 - III-1 Vollz (Ws) 479/16 -, juris) kann der Widerruf einer Besitzerlaubnis weder allein auf die - wie es bei einer spitzen Nagelschere auf der Hand liegt - bereits im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bekannte abstrakte Gefährlichkeit des Gegenstandes noch auf eine etwaige behördliche Neubewertung dieses Gefährdungspotentials gestützt werden, sofern dem keine neuen tatsächlichen Erkenntnisse zugrunde liegen.
222.
23Hinsichtlich der Herausgabe der Medikamente des Betroffenen ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet und daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde geboten, weil das Landgericht im Rahmen seiner Entscheidungsfindung jedenfalls insofern die Grenzen des § 115 Abs. 5
24StVollzG nicht hinreichend beachtet, nämlich Erwägungen des Antragsgegners im Rahmen des diesem zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch eigene ersetzt hat. Denn die Strafvollstreckungskammer hat die Einziehung der Medikamente zumindest auch mit der Möglichkeit eines Medikamentenmissbrauchs durch andere Strafgefangene und der damit verbundenen Gefährdung von Sicherheit und Ordnung der Anstalt begründet, während der Antragsgegner nach den Feststellungen des angefochtenen Beschlusses lediglich in allgemeiner Form darauf abgestellt hat, dass hinsichtlich dieser Medikamente der Verdacht bestanden habe, dass der Betroffene sie nicht oder nicht mehr in Besitz haben durfte. Es versteht sich trotz der Verpflichtung der Vollzugsbehörde, einem Arzneimittelmissbrauch entgegenzuwirken (vgl. Senat, Beschluss vom 30.12.1980 - 1 Vollz (Ws) 126/80 -, juris), auch nicht von selbst, dass Strafgefangenen der Besitz von Medikamenten jeglicher Art und Menge sowie unabhängig von ihrer Indikation und von den Umständen des Besitzerwerbs (denn nähere Feststellungen hat die Strafvollstreckungskammer insofern nicht getroffen) schon aufgrund ihrer etwaigen abstrakten Gefährlichkeit dauerhaft versagt sei. Auch der Antragsgegner verfährt hier grundsätzlich differenzierend, insofern nach eigener Darstellung im Anschluss an eine ärztliche Überprüfung etwaig unberechtigt weggenommene Medikamente wieder an den jeweiligen Strafgefangenen zurückgegeben werden sollen. Aus welchen konkreten Gründen dies hier nicht erfolgt und ob diese Gründe rechtlich tragfähig sind, hat die Strafvollstreckungskammer aufgrund ihrer eigenen Erwägungen zur abstrakten Gefährlichkeit des (bzw. jeglichen) Medikamentenbesitzes letztlich nicht näher untersucht.
25IV.
26Die Rechtsbeschwerde hat im Umfang der Zulassung auch in der Sache vorläufig Erfolg, insofern der angefochtene Beschluss aus den vorgenannten Gründen aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen war (§ 119 Abs. 4 S. 3 StVollzG).
27V.
28Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsbeschwerdeverfahren schied schon deshalb aus, da sie nicht im Sinne der §§ 120 Abs. 2 StVollzG, 121 Abs. 2 ZPO erforderlich ist. Bereits die vom Betroffenen selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
29Soweit sich der Betroffene gegen die Behandlung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet, ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren unbegründet, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung insofern keine Aussicht auf Erfolg hat (§§ 120 Abs. 2 StVollzG, 114 ZPO).
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Referenzen
- StVollzG § 120 Entsprechende Anwendung anderer Vorschriften 1x
- ZPO § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts 1x
- StVollzG § 114 Aussetzung der Maßnahme 1x
- StVollzG § 15 Entlassungsvorbereitung 1x
- StVollzG § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld 1x
- StVollzG § 119 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde 1x
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