Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz (Ws) 532-533/17

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit der auf Aushändigung der vom Antragsgegner eingezogenen Nagelschere des Betroffenen sowie der überdies eingezogenen Medikamente gerichtete Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet verworfen worden ist.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Zulassung aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen.

Dem Betroffenen wird ratenfreie Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren bewilligt, soweit er sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung wendet. Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt Y in U sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Übrigen wird zurückgewiesen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen