StVollzG § 83 Persönlicher Gewahrsam. Eigengeld

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung

(1) Der Gefangene darf nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die ihm von der Vollzugsbehörde oder mit ihrer Zustimmung überlassen werden. Ohne Zustimmung darf er Sachen von geringem Wert von einem anderen Gefangenen annehmen; die Vollzugsbehörde kann Annahme und Gewahrsam auch dieser Sachen von ihrer Zustimmung abhängig machen.

(2) Eingebrachte Sachen, die der Gefangene nicht in Gewahrsam haben darf, sind für ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. Geld wird ihm als Eigengeld gutgeschrieben. Dem Gefangenen wird Gelegenheit gegeben, seine Sachen, die er während des Vollzuges und für seine Entlassung nicht benötigt, abzusenden oder über sein Eigengeld zu verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist.

(3) Weigert sich ein Gefangener, eingebrachtes Gut, dessen Aufbewahrung nach Art und Umfang nicht möglich ist, aus der Anstalt zu verbringen, so ist die Vollzugsbehörde berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten des Gefangenen aus der Anstalt entfernen zu lassen.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln, dürfen von der Vollzugsbehörde vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Aachen - 33a StVK 480/21
16. August 2021
33a StVK 480/21 16. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (1. Strafsenat) - 1 Ws (RB) 118/15
18. Dezember 2015
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Stattgebender Kammerbeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 2. Kammer) - 2 BvR 3071/14
27. Oktober 2015
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 Vollz(Ws) 387/14
14. August 2014
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Urteil vom Bundessozialgericht (14. Senat) - B 14 AS 78/12 R
22. August 2013
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Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 12 AS 5623/08
24. April 2009
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 18 UF 173/06
28. August 2006
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Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 1 Ws 45/03
9. September 2003
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