Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 UF 8/18

Tenor

Auf die Beschwerde des Versorgungsträgers W Lebensversicherungs-AG wird der am 19.12.2017 verkündete Verbundbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Brakel im Ausspruch zum Versorgungsausgleich bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der W-Lebensversicherungs-AG, Versicherungsnummer ###1, (Nr. 2 Abs. 5 des Tenors) wie folgt – unter Aufrechterhaltung der Entscheidung im Übrigen – abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrecht der Antragsgegnerin bei der W-Lebensversicherungs-AG (Versicherungsnummer ###1) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 13.216,10 € nach Maßgabe der W-Teilungsordnung für private Lebens- und Rentenversicherungen xxx, bezogen auf den 31.05.2017, übertragen.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,- € festgesetzt.


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