Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 29 U 2/18

Tenor

Der Tatbestand des Urteils des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20.06.2018 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es auf Seite fünf des Urteils im ersten Absatz heißt:

„(…) hat das Landgericht mit Teilurteil vom 07.12.2017 (…)“.

Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.


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