Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 (s) Sbd I 12/18

Tenor

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg ist im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung nach § 106 Abs. 5 S. 5 JGG, §§ 66c Abs. 2, 67a Abs. 2 bis 4 StGB berufen. Der Beschluss der 1. kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg vom 24. Oktober 2018 wird für gegenstandslos erklärt.

Die dem Verurteilten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.


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