Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 2 Ws 31/19

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum vom 12. Oktober 2018, „die Vollstreckung des Urteils des Appellationsgerichts Rom vom 2. Dezember 2014 für zulässig zu erklären und zu beschließen, dass auf die festgesetzte Strafe der Teil der Sanktion, der in Italien im Zusammenhang mit der Sanktion, die mit dem Urteil verhängt wurde, gegen den Verurteilten vollstreckt worden ist, anzurechnen ist“ wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers trägt die Staatskasse, §§ 467, 473 Abs.1 StPO.


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