Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 9 U 93/19
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.04.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
Gründe:
2I.
3Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
4II.
5Die Berufung des Klägers führt zur – von beiden Parteien auch ausdrücklich hilfsweise beantragten – Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens und zur Zurückverweisung der Sache zur Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Das landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen Verfahrensfehler i.S. der vorgenannten Vorschrift, deren Voraussetzungen auch ansonsten vorliegen.
61.Soweit das Landgericht ohne weitere Sachaufklärung – insbesondere zum Unfallhergang und dessen Plausibilität – von einer Unfallmanipulation ausgegangen ist, begegenet dies durchgreifenden Bedenken.Zwar dürften durchaus einige für eine Manipulation sprechende Ungereimtheiten bestehen. Bislang sind jedoch Indizien, welche bei der gebotenen Gesamtschau mit der erforderlichen Sicherheit auf eine Unfallmanipulation schließen ließen, nicht feststellbar, besteht insoweit vielmehr noch erheblicher Aufklärungsbedarf und hat das Landgericht eine gebotene, durchaus aufwändige weitere Sachaufklärung verfahrensfehlerhaft versäumt.Zunächst ist bezüglich des vom Landgericht als entscheidend herausgestellten Indizes einer Bekanntschaft des Klägers und des Beklagten zu 1) unklar geblieben und verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend aufgeklärt worden, ob diese Bekanntschaft schon vor dem streitgegenständlichen Unfall bestanden hat. Die erst im Verhandlungstermin in Abwesenheit des Klägers vorgelegten Facebook-Ausdrucke (Bl. 202 ff. GA) geben bzgl. des – soweit ersichtlich auch sonst in erster Instanz von keiner Seite konkret vorgetragenen – Zeitpunktes, seit dem Kläger und Beklagter zu 1) sich kennen, nichts her. Hier hätte nachgefragt und – angesichts des dann (arg.: jetziger streitiger Vortrag zum Zeitpunkt der Bekanntschaft) zu erwartenden streitigen Vorbringens hierzu - weiter aufgeklärt werden müssen. Die Frage, ob die Bekanntschaft schon vor dem streitgegenständlichen Unfall bestanden hat, ist von erheblicher Bedeutung für die Indizwirkung hinsichtlich einer hier in Streit stehenden Unfallmanipulation, mag auch schon ein „Anfreunden“ des Klägers mit dem Beklagten zu 1) erst nach dem Unfall eher ungewöhnlich erscheinen.Vor allem fehlen bislang auch tragfähige Feststellungen zu Unfallhergang und dessen Plausibilität sowie auch zur Schadenskompatibilität, ohne die regelmäßig – so auch hier – die Frage einer Unfallmanipulation nicht abschließend und hinreichend sicher beurteilt werden kann. Insoweit geht es um Sachverständigenfragen und bedarf es deshalb der – hier auch von beiden Seiten beantragten – Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit das Landgericht ohne Einholung eines Sachverständigenguatchtens den vorgetragenen Hergang als wenig plausibel angesehen und – trotz des vom Kläger vorgetragenen Tempos des Klägerfahrzeuges von immerhin 45-50 km/h – von einer Kollision bei „geringer Geschwindigkeit“ (was auch immer das genau heißen soll) mit nahezu ausgeschlossenem Verletzungsrisiko ausgegangen ist, fehlt es an einer tragfähigen Grundlage. Eine eigene hinreichende Sachkunde des Landgerichts ist insoweit weder dargetan noch sonst ersichtlich. Man kann – auch mangels eigener Sachkunde – nicht etwa (wie das Landgericht) von vornherein sagen, dass angesichts der bereits erfolgten Reparatur des weiter verfügbaren Klägerfahrzeuges ein Sachverständiger keine Feststellungen mehr treffen könnte, zumal ein Schadensgutachten mit Fotos verfügbar ist und ein Sachverständiger mit diesen Unterlagen arbeiten kann.Letztlich kann die Frage einer Manipulation nach alledem nicht ohne eine vom Landgericht fehlerhaft versäumte weitere Sachaufklärung zu den genannten Punkten abschließend und tragfähig beurteilt werden.2.Das landgerichtliche Urteil erweist sich auch nicht etwa aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig.a.
7Die Aktivlegitimation des Klägers – sprich das klägerische Fahrzeugeigentum zur Unfallzeit – hat das Landgericht, obwohl die Beklagtenseite insoweit die klägerische Darstellung (allerdings ohne Beweisantritte) bestritten hatte (vgl. den Schriftsatz der Beklagtenseite vom 21.01.2019, dort S. 2 f., Bl. 171 f. GA), im Tatbestand als unstreitig dargestellt. Die Beklagtenseite erhebt insoweit indes keine konkreten Einwendungen. Für das Fahrzeugeigentum spricht im Übrigen auch die nicht entkräftete Vermutung des § 1006 BGB.Bzgl. der – hier (wegen offenbar vom Kläger noch nicht beglichener Sachverständigen-Rechnung) im Wege des Freistellungsbegehrens verfolgten – Sachverständigenkosten ist der Kläger trotz der vorgelegten Abtretung (vgl. Bl. 138 GA) schon deshalb ebenfalls aktivlegitimiert, weil diese Abtretung wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot von vornherein unwirksam war (vgl. dazu BGH, NJW 2011, 2713).
8b.Den – im Bestreitensfall vom Kläger voll zu beweisenden – äußeren Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung (äußeren Schadenshergang) hat das Landgericht ebenfalls im Tatbestand als unstreitig dargestellt. Dies erscheint auch durchaus zutreffend und damit für den Senat bindend, nachdem die anfänglich in der Klageerwiderung (Bl. 34 f. GA) auch insoweit bestreitende Beklagtenseite im auf die konkretisierende Hergangsdarstellung des Klägers im Schriftsatz vom 21.09.2018 (vgl. Bl. 147 ff., 149 GA) erwidernden Schriftsatz vom 21.01.2019 (Bl. 171 GA) nach dem Verständnis des Senats den äußeren Ablauf selbst letztlich unstreitig gestellt hat; streitig geblieben ist aus Sicht des Senats in erster Instanz lediglich die Schadenskompatibilität (Sachverständigenfrage). Die – aus Sicht des Senats ggfs. auch schon für die Feststellbarkeit des äußeren Schadensherganges bedeutsame – Schadenskompatibilität müsste indes (wie bereits ausgeführt) ohnehin noch durch Sachverständigengutachten geklärt werden und im Zusammenhang mit dem Manipulationseinwand müsste auch der Unfallablauf selbst und dessen Plausibilität noch – insbesondere durch Sachverständigengutachten – weiter beleuchtet werden. Sollten sich dann – nach der gebotenen Sachaufklärung zu diesen Punkten – letztlich doch Zweifel schon am äußeren Hergang ergeben, was die Beklagtenseite sich dann sicherlich (jedenfalls konkludent) zu eigen machen würde, wäre allerdings die Klage schon mangels Feststellbarkeit des äußeren Schadensherganges abzuweisen.
9c.Aus Sicht des Senats fehlt es ferner nicht etwa bereits an einer hinreichenden Schadensdarlegung, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die – für die jetzigen Reparaturkosten, aber auch für Wiederbeschaffungs- und Restwert bedeutsamen – Vorschäden und deren Reparatur, die der Kläger konkret darzulegen und im (hier gegebenen) Bestreitensfall zu beweisen hat. Den klägerischen Vortrag zu den Vorschäden und deren Reparatur (vgl. dazu Bl. 112 ff. und 147, 152 GA) erachtet der Senat vielmehr als durchaus ausreichend, so dass die Klage (bei Bejahung des Haftungsgrundes) auch insoweit nicht ohne weitere Sachaufklärung abgewiesen werden könte.
103.Die vom Landgericht verfahrensfehlerhaft versäumte weitere Sachaufklärung zu den unter Ziffer 1 genannten Punkten ist auch durchaus umfangreich und aufwändig. Insoweit wird eine Parteianhörung durchzuführen, werden die für den Unfallhergang benannten Zeugen zu hören und wird vor allem ein Sachverständigengutachten einzuholen sein.
11Sofern letztlich – nach weiterer Sachaufklärung zu den genannten Punkten – der äußere Schadenshergang endgültig feststellbar, eine Manipulation hingegen nicht hinreichend sicher feststellbar sein sollte, stellte sich die weitere Frage der Haftungsverteilung unter Berücksichtigung der beiderseitigen Vermeidbarkeit. Diese Frage könnte ebenfalls erst aufgrund der weiteren Sachaufklärung zum Unfallhergang (insbesondere aufgrund des unfallanalytischen Sachverständigengutachtens) abschließend beurteilt werden.Bei Bejahung des Haftungsgrundes – aufgrund des Ergebnisses der insoweit gebotenen weiteren Sachaufklärung – wäre schließlich auch die streitige Schadenshöhe, vor allem die Höhe des Fahrzeugschadens,noch weiter aufzuklären. Der Senat vermag auch insoweit nicht zu erkennen, dass angesichts der bereits erfolgten Reparatur keine Sachverständigenfeststellungen mehr möglich wären (s. dazu schon oben).
12Bei dieser Sachlage war es gerechtfertigt und angezeigt, entsprechend den Hilfsanträgen gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 ZPO zu verfahren. Es erschiene nicht angemessen, die gebotene Sachaufklärung insgesamt erstmals in zweiter Instanz vorzunehmen und den Parteien dadurch eine Tatsacheninstanz zu nehmen.
134.Für das weitere Verfahren weist der Senat noch auf Folgendes hin:a.In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, dass – dies hat das Landgericht verkannt – hinsichtlich des Regulierungsbetrages der klägerischen Kaskoversicherung eine übereinstimmende Teilerledigungserklärung vorliegt. Denn die Beklagtenseite hat sich bei verständiger Würdigung mit Schriftsatz vom 03.09.2018 sehr wohl der Teilerledigungserklärung angeschlossen (vgl. Bl. 139 f. GA, dort insbes. die ausdrückliche Anschlusserklärung auf S. 2 oben des Schriftsatzes, Bl. 140 GA oben); soweit in diesem Schriftsatz zunächst von einer „Klageteilrücknahme“ die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um eine bloße Falschbezeichnung. Bereits mit der – den Formanforderungen des § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO genügenden und dem Kläger ausweislich Bl. 146 GA förmlich zugestellten – schriftsätzlichen Anschlusserklärung, die unwiderruflich ist, ist das Prozessrechtsverhältnis im Umfang der beiderseitigen Erledigungserklärung für das Gericht bindend i.S. des § 91a ZPO gestaltet worden (vgl. zum Ganzen allgemein nur Zöller/Althammer, ZPO, 32. Auflage, § 91a ZPO, Rn. 10 f. m. w. Nachw.).b.Soweit das Landgericht – im Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Frage der Bekanntschaft mit dem Kläger tatsächlich erfolgte Anhörung des Erstbeklagten auch inkonsequent – eine persönliche Anhörung des Erstbeklagten zum Unfallhergang als mangels anwaltlicher Vertretung unzulässig angesehen hat, vermag der Senat dem nicht zu folgen.Vorausgeschickt sei, dass es hier nicht um die Frage einer Gestattung nach § 137 Abs. 4 ZPO geht, sondern schlicht um eine persönliche Parteianhörung zur Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 141 Abs. 1 ZPO.Eine persönliche Parteianhörung nach dieser Vorschrift mag zwar außerhalb einer streitigen mündlichen Verhandlung unzulässig sein (so Zöller/Greger, ZPO, a.a.O., § 141, Rn. 6). Hier war indes der Beklagte zu 1) über die Beklagte zu 2) als seine Streithelferin anwaltlich vertreten und ist deshalb insgesamt – auch soweit es den Beklagten zu 1) betrifft – streitig verhandelt worden. Insoweit unterscheidet der vorliegende Fall auch von der Fallkonstellation, die der vom Landgericht zitierten, im Übrigen auch nur § 137 Abs. 4 ZPO betreffenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde lag (BVerwG, NJW 1984, 625).Soweit das OLG Frankfurt und das OLG München auch in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden eine Anhörung des mitverklagten, jedoch nicht unmittelbar, sondern nur über die KFZ-Versicherung als Streithelferin anwaltlich vertretenen Fahrers/Halters nach § 141 Abs. 1 ZPO als unzulässig erachtet haben (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2010, 140, dort Rn. 7 bei juris; OLG München, Urteil v. 14.03.2014 – 10 U 4774/13, zitiert nach juris, dort Rn. 8 ff.), folgt der Senat dem nicht. Es ist zwar richtig, dass angesichts des erhobenen Manipulationseinwandes die Interessenlage des mitverklagten Fahrers/Halters einerseits und des KFZ-Versicherers andererseits zum Teil unterschiedlich ist. Deshalb bleibt es in einem solchen Fall dem mitverklagten Halter/Fahrer unbenommen, sich – ggfs. unter Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe – einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu nehmen, um seine eigenen Interessen im Zusammenhang mit dem Manipulationsvorwurf wahrzunehmen (vgl. BGH, NJW 2011, 377 und NJW 2010, 3522). Macht er indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sondern belässt es bei der (verfahrensrechtlich wirksamen) mittelbaren anwaltlichen Vertretung über den ihm als Streithelfer beigetretenen KFZ-Versicherer, besteht aus Sicht des Senats kein Grund, eine persönliche Anhörung des Fahrers/Halters gem. § 141 ZPO für unzulässig zu erachten, zumal eine Parteianhörung nach § 141 ZPO auch gegen den Willen des Prozessbevollmächtigten möglich wäre (vgl. dazu allgemein Zöller/Greger, a.a.O., § 141 ZPO, Rn. 9). Andernfalls könnte der mitverklagte Fahrer/Halter sich einer der Sachaufklärung dienenden persönlichen Parteianhörung nach § 141 Abs. 1 ZPO von vornherein gänzlich entziehen.
14Ob eine persönliche Parteianhörung nach § 141 ZPO auch in dem Fall erfolgen könnte, dass der Halter/Fahrer einen eigenen Prozessbevollmächtigten hat, im fraglichen Termin aber – neben dem Klägervertreter – nur der Prozessbevollmächtigte des mitverklagten KFZ-Versicherers und Streithelfers anwesend ist, bedarf hier keiner Entscheidung. 5.
15Nach alledem war – entsprechend dem auch ausdrücklich gestellten Hilfsantrag der Parteien – gem. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO das landgerichtliche Urteil einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufzuheben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht zurückzuverweisen. Das Landgericht wird nunmehr im weiteren Verfahren – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats – den maßgebenden Sachverhalt weiter aufzuklären und sodann insgesamt erneut zu entscheiden haben.
16Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.
17Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Grundsätzliche und klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen sich nicht; die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 543 Zulassungsrevision 1x
- ZPO § 137 Gang der mündlichen Verhandlung 2x
- ZPO § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache 3x
- BGB § 1006 Eigentumsvermutung für Besitzer 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- 10 U 4774/13 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 538 Zurückverweisung 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 7x
- §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO 1x (nicht zugeordnet)