Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 4 U 72/19

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30.04.2019 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin über Ansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der Unionsmarke (Registernummer 011513082) entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz verwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht Düsseldorf vorbehalten.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.


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"absatzLinks">Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nach der von der Klägerin erklärten Teilrücknahme der Berufung nur noch die Entscheidung des Landgerichts über die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aufgrund einer behaupteten Verletzung der Unionsmarke Die Entscheidung enthält an dieser Stelle e<a href=in Bild oder eine Grafik." /> (Registernummer 011513082). Das Landgericht ist insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, zu einer Entscheidung in der Sache befugt zu sein. Der Senat hebt das angefochtene Urteil, soweit es noch Gegenstand der Berufung ist, auf und verweist den Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung an das Landgericht Düsseldorf als Unionsmarkengericht erster Instanz.

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