Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 55/20

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Strafe zur Bewährung abgelehnt hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Paderborn zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.


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