Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 4 RVs 95/20
Tenor
Der Antrag des Angeklagten, das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurückzuversetzen, die vor dem Senatsbeschluss vom 13.08.2020 bestand, wird auf Kosten des Angeklagten (Nr. 3920 KVGKG) verworfen.
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Gründe
2Die als Antrag nach § 356a StPO auszulegende Anhörungsrüge, welche eine Revisionsentscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO betrifft, ist unzulässig.
3§ 356a StPO findet auf Entscheidungen des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO Anwendung. Das Revisionsgericht prüft nämlich die Zulässigkeit der Revision in umfassender Weise, so als hätte es nach § 349 Abs. 1 StPO über die Zulässigkeit der Revision zu entscheiden. Die Verwerfung des Antrags führt nicht anders als ein in der Sache entscheidender Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils. Die Anwendung des § 356a StPO – einschließlich der darin vorgesehenen Befristung – auf Beschlussentscheidungen nach § 346 Abs. 2 StPO entspricht zudem dem Anliegen des Gesetzgebers, dass die Rechtskraft von Revisionsentscheidungen durch Anträge des Angeklagten oder des Nebenklägers nicht unbefristet durchbrochen werden können soll (OLG Jena NJW 2008, 534; vgl. auch: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 356a Rdn. 2).
4Dementsprechend hätte der Angeklagte den Zeitpunkt, zu dem er von der behaupteten Gehörsverletzung Kenntnis erlangt hat, nach § 356a S. 3 StPO glaubhaft machen müssen. Das hat er nicht getan, so dass der Senat nicht prüfen kann, ob die Wochenfrist nach § 356a S. 2 StPO vom Angeklagten eingehalten wurde. Der o.g. Senatsbeschluss wurde am 24.08.2020 in den Postlauf gegeben. Die Gehörsrüge stammt vom 05.09.2020 und ist erst am 09.09.2020 eingegangen.
5Darüber hinaus wäre die Anhörungsrüge aber auch als unbegründet zurückzuweisen gewesen.
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