Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 3 Ws 124, 125/21
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
1
Gründe:
2I.
3Das Landgericht Dortmund hat den Untergebrachten am 22. Oktober 1996 wegen Mordes und versuchtem sexuellem Missbrauch von Kindern zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Daneben ordnete es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.
4Der Untergebrachte hat sich vom 02. Oktober 1996 bis zum 31. Januar 1997 zunächst in Untersuchungshaft befunden. Daran hat sich der Vollzug einer Strafhaft aus einer anderen Sache angeschlossen. Seit dem 23. Juli 1997 verbüßt der Untergebrachte die lebenslange Freiheitsstrafe. Mit Beschluss vom 24. November 2016 hat das Landgericht Bielefeld den Untergebrachten in den Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt überwiesen. Seit dem 01. März 2017 befindet sich der Untergebrachte in der LWL-Maßregelvollzugsklinik A.
5Am 16. Februar 2021 hat ein Anhörungstermin vor der 15. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld stattgefunden. Mit Beschluss vom 17. Februar 2021 hat die Strafvollstreckungskammer in der Besetzung mit drei Richtern entschieden, dass die Unterbringung fortdauert. Gegen den am 23. Februar 2021 dem Untergebrachten zugestellten Beschluss hat der Untergebrachte mit Fax seiner Verteidigerin vom 02. März 2021 sofortige Beschwerde eingelegt.
6II.
7Die gemäß §§ 463 Abs. 6, 462 StPO statthafte und gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Zwar war die Strafvollstreckungskammer bei der Entscheidungsfindung nicht gesetzmäßig besetzt und hat in der angegriffene Entscheidung den falschen Prüfungsmaßstab herangezogen, jedoch ist die Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden.
81. Die Strafvollstreckungskammer war bei ihrer Entscheidung nicht gesetzmäßig besetzt, denn sie hat mit drei Richtern entschieden. Dies ist gem. § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG für Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung und die diesbezüglichen nachträglichen Entscheidungen (BeckOK GVG/Huber, 10. Ed. 15.2.2021, GVG § 78b Rn. 4) vorgesehen. Da es sich vorliegend weiterhin um die Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67a Abs. 2 S. 2 StGB handelt (Dölling/Duttge/König/Rössner, Gesamtes Strafrecht, StGB § 67a Rn. 8, beck-online), ist der Prüfungsmaßstab für die zu treffende Entscheidung § 67a Abs. 3 StGB zu entnehmen. Über diese Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer hingegen gem. § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu entscheiden.
9Die gegenteilige Ansicht, die annimmt, dass „nach gängiger, über den Wortlaut hinausgehender Auslegung von § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG“ die große Strafvollstreckungskammer zu entscheiden habe (MüKoStGB/Veh, 4. Aufl. 2020, StGB § 67a Rn. 31) vermag nicht zu begründen, welche Gründe oder welches Bedürfnis für eine solche über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehende Auslegung bestehen sollen. Eine solche Besetzung der Strafvollstreckungskammer mit drei Richtern wäre lediglich dann gegeben, wenn die Entscheidung nach § 67a Abs. 3 StGB mit einer in § 78b Abs. 1 Nr. 1 GVG genannten Entscheidung verbunden wäre oder mit ihr in einem unauflöslichen Zusammenhang stünde (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2021, 3 Ws 68-70/21). Im Fall der Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe im Vollzug der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 67a Abs. 2 S. 2 StGB wäre dies der Fall, wenn die Strafvollstreckungskammer neben der turnusmäßigen Entscheidung nach § 67a Abs. 4 S. 2 StGB auch – auf einen entsprechenden Antrag hin – über die Aussetzung des Vollzugs der lebenslangen Freiheitsstrafe zu entscheiden hätte. Einen solchen Antrag hat der Untergebrachte jedoch nicht gestellt, so dass allein eine Entscheidung nach § 67a Abs. 3 StGB zu treffen war. Diese Entscheidung hat die Strafvollstreckungskammer nach § 78b Abs. 1 Nr. 2 GVG in der Besetzung mit einem Richter zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2021, 3 Ws 68-70/21). Im Hinblick auf die Sicherungsverwahrung liegt schon keine unauflöslich verbundene Entscheidung vor, weil die Sicherungsverwahrung noch gar nicht vollstreckt wird.
10Einer Zurückverweisung der Sache an die kleine Strafvollstreckungskammer bedarf es nicht, weil der Senat als das sowohl der großen als auch der kleinen Strafvollstreckungskammer übergeordnete Beschwerdegericht gemäß § 309 Abs. 2 StPO in der Sache selbst entscheiden kann (OLG Celle, Beschluss vom 16. November 2012 – 2 Ws 295/12, BeckRS 2013, 20024, beck-online; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Auflage 2020, GVG, § 78b Rn. 8; vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25. Februar 2021, 3 Ws 68-70/21).
112. Die sofortige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zwar hat die angegriffene Entscheidung den unzutreffenden Prüfungsmaßstab herangezogen, jedoch liegen auch die Voraussetzungen des einschlägigen § 67a Abs. 3 StGB nicht vor.
12a. Nach § 67a Abs. 3 S. 1 StGB kann das Gericht die Entscheidung nach § 67a Abs. 2 StGB aufheben oder ändern, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Resozialisierung des Untergebrachten dadurch besser gefördert werden kann.
13Es haben sich jedoch seit dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 24. November 2016, mit dem der Untergebrachte, für den zuletzt die Sachverständige B die Diagnosen einer deutlichen Minderbegabung an der Grenze zur leichten geistigen Behinderung, eines Alkoholabhängigkeitssyndrom bei gegenwärtiger Abstinenz in beschützter Umgebung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional-instabilen und vermeidend-selbstunsicheren Zügen und zumindest eines Verdachts auf Pädophilie stellte, in die Unterbringung nach § 64 StGB überwiesen worden ist, keine Umstände ergeben, aus denen zu folgern wäre, dass die Resozialisierung des Untergebrachten durch einen Wechsel der Behandlungsart oder die Rücküberweisung besser gefördert werden könnte. Trotz der von der LWL-Maßregelvollzugsklinik A mit Schriftsatz vom 05. Juni 2018 angeregten Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) kann die Resozialisierung des Untergebrachten dort nicht besser gefördert werden.
14Zwar hatte die LWL-Maßregelvollzugsklinik A in dem vorgenannten Schreiben ausgeführt, dass im dortigen therapeutischen Kontext offenbar geworden sei, dass der Untergebrachte nicht von einer suchttherapeutischen Behandlung profitiere. Vielmehr stehe seine Persönlichkeitsdynamik im Vordergrund der Behandlung. Der Untergebrachte habe zunehmendes Überforderungserleben durch das Behandlungssetting geäußert. Die Arbeitsaufträge des Landgerichts Bochum seien im Kontext der Behandlung gemäß § 64 StGB in keiner Weise erreichbar. Im Rahmen der Unterbringung in der Entziehungsanstalt werde der Untergebrachte beständig mit seinen eigenen Defiziten konfrontiert, wodurch ein Aufweichen der massiven Abwehrhaltung sowie eine Steigerung des massiv defizitären Selbstwertes nicht möglich seien. Zielführender für eine Resozialisierung des Untergebrachten sei eine Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
15Jedoch ist im weiteren Verlauf der derzeitigen Unterbringung festzustellen, dass weder der reguläre Strafvollzug noch eine andere Form der Unterbringung die Resozialisierung des Untergebrachten besser fördern würde. Schon aus dem von der Kammer zu der Frage einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus eingeholten Gutachten des Sachverständigen C vom 31. Oktober 2018 ergibt sich, dass eine Unterbringung in einem solchen psychiatrischen Krankenhaus die Resozialisierung des Untergebrachten nicht besser fördern könnte. Zwar stellt der Sachverständige C in seinem Gutachten ebenfalls fest, dass die von der Maßregelvollzugsklinik genannten Arbeitsaufträge in einem relevanten Umfang nicht erreicht werden können, jedoch stellt er heraus, dass es fraglich sei, welche Änderungen bei dem Untergebrachten überhaupt möglich seien und was notwendig sei, um eine Haftentlassung zu erreichen. Der Sachverständig zeigte sich überzeugt, dass der Untergebrachte nach einem angemessenen Übergangsmanagement und in einem sozial hochstrukturiertem, stützendem Lebensraum imstande sei, deliktfrei leben zu können. Unter diesem Aspekt sei eine Verlegung in den psychiatrischen Maßregelvollzug fehlindiziert. Vielmehr sah der Sachverständige ein gutes Umgehen der LWL-Maßregelvollzugsklinik A mit den Schwächen des Untergebrachten. C regte daher auch an, dass die derzeitige Unterbringungseinrichtung die effiziente Aufgabe des Übergangsmanagements unter gleichzeitigem Verzicht auf hohe therapeutische Ansprüche übernehmen sollte.
16In der Stellungnahme der LWL-Maßregelvollzugsklinik A vom 14. Januar 2019 erklärte diese, dass ein solches vom Sachverständigen C empfohlenes Übergangsmanagement durch eine dortige Station geleistet werden könne.
17Diese Vorgehensweise, die nicht nur belegt, dass eine Resozialisierung durch eine Aufhebung oder Änderung der Unterbringung in der Maßregelvollzugsklinik A die Resozialisierung nicht besser gefördert werden würde, sondern dass die Resozialisierung in der konkreten Unterbringung die besten Erfolgsaussichten bietet, wurde von dem Sachverständigen C und dem Oberarzt der Maßregelvollzugsklinik D im Anhörungstermin am 20. Februar 2019 übereinstimmend für zielführend betrachtet. D relativierte die Stellungnahme vom 05. Juni 2018 auch dahingehend, dass es dem Untergebrachten in der damaligen Phase angesichts seiner langsameren Fortschritte im Vergleich zu den Mitpatienten sehr schlecht gegangen sei. Man habe eine Rehabilitation in einem Umfeld mit langsameren Fortschritten als dienlicher angesehen. Dies habe sich jedoch in der Zwischenzeit geändert. Man strebe nun den Erwerb lebenspraktischer Fähigkeiten an. Dabei handele es sich im weiteren Sinne ebenfalls um Suchttherapie. C unterstütze dies und führte ferner aus, dass es der Untergebrachte im regulären Strafvollzug in einer Abteilung zur Vorbereitung auf die Sicherungsverwahrung sehr schwer haben würde. Ein vernünftiger und pragmatischer Ansatz sei eine Rehabilitationstherapie im Sinne einer sozialen Integration. Es liege kein Krankheitsbild bei dem Untergebrachten vor, das eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigen würde. Das Vollzugsziel könne im Rahmen der derzeitigen Unterbringung am besten erreicht werden.
18Dass sich diese Resozialisierungsaussichten auch bestätigten – auch wenn für den Untergebrachten subjektiv noch keine greifbaren Erfolge wahrnehmbar sein mögen – ergibt sich schon aus der nachfolgenden Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 11. September 2019, in welcher der Wechsel des Untergebrachten auf eine fakultativ offen geführte Therapiestation zum 15. März 2019 mitgeteilt wurde. Auch wenn es einzelne Schwierigkeiten gab, wurde doch eine positive Entwicklung gezeichnet.
19Diese getroffenen Maßnahmen und auch zum damaligen Zeitpunkt beabsichtigten weiteren Lockerungsschritte wurden auch von der Sachverständigen B in ihrem Gutachten vom 07. Februar 2020 gewürdigt und unterstützt. Auch diese Sachverständige sprach sich dafür aus, dass der Fokus weniger auf eine Deliktsbearbeitung und vielmehr auf eine soziale Ertüchtigung gelegt werden sollte.
20Eine weitergehende positive Entwicklung ergibt sich auch aus der Stellungnahme der Maßregelvollzugsklinik vom 30. November 2020, in der sowohl die Zuerkennung des Status „Tagesausgang“ seit dem 26. März 2020 sowie die Verlegung in eine Außenwohngruppe am 20. Mai 2020 mitgeteilt wurde. Auch wenn hierbei Schwierigkeiten auftraten, bestätigte die positive Gesamtentwicklung das Vorgehen der Klinik sowie die Leistungen des Untergebrachten. Die zwischenzeitliche Rücknahme der Verlegung in die Außenwohngruppe, die im Anhörungstermin am 16. Februar 2021 bekannt wurde, stellt die Erfolgsaussichten der Resozialisierung in der derzeitigen Unterbringung nicht anders dar. Während der Untergebrachte in der Außenwohngruppe mit weniger Kontakt zum Bezugspersonal lebte, ist es über eine längere Zeit zu einer depressiven Dekompensation gekommen. Anders als zuvor suchte der Untergebrachte auch in belastenden Momenten nicht den Kontakt zum Bezugspersonal. Kontaktaufnahmen von Seiten des Personals lehnte der Untergebrachte auch ab und reagierte mit gesteigerter Aggression. Auch auf Grund der pandemiebedingten Einschränkungen stieg die Frustration des Untergebrachten. Vor diesem Hintergrund entschloss sich die Klinik für die Rückverlegung.
21Diese Entwicklung ist für den Untergebrachten sicherlich ein Rückschlag, der jedoch die positive Gesamtentwicklung und die weitere Perspektive nicht in Frage stellt. Insbesondere lässt sich aus ihr auch nicht ableiten, dass durch eine Aufhebung oder Änderung der Unterbringungssituation nach § 67a Abs. 3 S. 1 StGB die Resozialisierung des Untergebrachten besser gefördert werden würde. Vielmehr ist weiterhin festzustellen, dass die Möglichkeiten einer Resozialisierung im regulären Strafvollzug und auch im Rahmen einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht besser sind.
22b. Aus den gleichen Gründen scheidet eine Aufhebung der Unterbringung nach § 67a Abs. 3 S. 2 StGB aus. Danach kann das Gericht die Entscheidung nach § 67a Abs. 2 StGB aufheben und den Untergebrachten zurück in den Vollzug der Freiheitsstrafe überweisen, wenn sich nachträglich ergibt, dass mit dem Vollzug der Unterbringung kein Erfolg erzielt werden kann.
23Die voranstehenden Ausführungen zeigen, dass die bisherige Therapie in der Maßregelvollzugklinik A im Sinne einer Gesamtentwicklung erfolgreich war, auch wenn noch kein abschließender Erfolg zu verzeichnen ist.
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Referenzen
- StGB § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus 1x
- StPO § 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde 1x
- StPO § 309 Entscheidung 1x
- StGB § 64 Unterbringung in einer Entziehungsanstalt 2x
- StPO § 463 Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung 1x
- Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (2. Strafsenat) - 2 Ws 295/12 1x
- StGB § 67a Überweisung in den Vollzug einer anderen Maßregel 12x
- GVG § 78b 4x