Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RBs 107/21

Tenor

Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden übertragen (Alleinentscheidung des mitunterzeichnenden Einzelrichters).

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Nebenbeteiligten mit Bußgeldbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 18.11.2019 die unterlassene Vornahme der Zwischenprüfung einer Aufzugsanlage vorgeworfen wird.

Als Liste der angewendeten Vorschriften wird dem angefochtenen Urteil hinzugefügt:

§§ 16 Abs. 1, 22 Abs. 2 Nr. 7 BetrSichV i.V.m. Anhang II Abschnitt 2 Nr. 4.1, § 39 Abs. 1 Nr. 7a ProdSG, §§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 20, 30 Abs. 4 OWiG

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den insoweit getroffenen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht Arnsberg zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.


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