Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 7 U 55/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (I-5 O 424/18) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 6.570,19 EUR festgesetzt.
1
Gründe:
2I.
3Die Parteien streiten um Schadenersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall vom 00.04.2018 gegen 15:20 Uhr (..) Astraße in B, an dem der Kläger und die Beklagte zu 1 als Führer der beiden kollidierten Fahrzeuge, eines Automarke01 Typbezeichnung01 mit dem amtlichen Cschen Kennzeichen Kz01 und eines Automarke01 Typbezeichnung02 mit dem amtlichen Kennzeichen Kz02, beteiligt waren. Bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um den Kfz-Haftpflichtversicherer des von der Beklagten zu 1 gehaltenen Automarke01 Typbezeichnung02. Wegen des Sachverhalts, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, sowie der in erster Instanz gestellten Anträge wird entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Mit am 18.05.2020 verkündeten Urteil hat das Landgericht das zuvor ergangene klageabweisende Versäumnisurteil vom 10.01.2020 aufrecht erhalten.
4Gegen dieses Urteil hat der Kläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt.
5Zweitinstanzlich beantragt der Kläger,
61. das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18.05.2020, dortiges Aktenzeichen I-5 O 424/18, und das Versäumnisurteil vom 10.01.2020 aufzuheben und die Berufungsbeklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Berufungskläger als Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 00.04.2018 einen Betrag in Höhe von 6.570,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.08.2018 zu zahlen,
72. die Berufungsbeklagten weiterhin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Berufungskläger einen Betrag in Höhe von 650,34 € zum Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu zahlen,
8Die Beklagten beantragen,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Von der weiteren Darstellung des Sachverhalts wird entsprechend §§ 522 Abs. 2 S. 4, Abs. 3, 544 Abs. 2 Nr. 1, 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
11II.
12Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
13Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.05.2021 Bezug genommen.
14Die Stellungnahme des Klägers vom 29.06.2021 hierzu rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzender Begründung Anlass:
151.
16Soweit der Kläger nun erstmals ausdrücklich behauptet, im Unfallzeitpunkt Eigentümer des verunfallten Fahrzeugs mit dem amtlichen Cschen Kennzeichen KZ01 gewesen zu sein, kann dahinstehen, ob er seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick auf seine Aktivlegitimation durch den jetzigen Vortrag hinreichend nachgekommen ist.
172.
18Denn die Schadenersatzklage hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil ein erstattungsfähiger Schaden nicht schlüssig dargelegt ist, insbesondere nicht feststeht, inwieweit der Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs durch Alt- und Vorschäden gemindert war. Soweit der Kläger diesbezüglich darauf verweist, die Vorschäden seien in dem vorgelegten Privatgutachten erwähnt und in die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes eingeflossen, ist bereits in dem Hinweisbeschluss ausführlich dargelegt worden, dass die Vorschäden entweder selbst durch ein eigenes Schadensgutachten aktenkundig gemacht sein müssten, was hier fehlt, oder der Kläger die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die tatsächlich vorgenommene Reparatur der Vorschäden auf andere Weise hätte schlüssig darlegen müssen, was er ebenfalls nicht getan hat.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss 1x
- ZPO § 544 Nichtzulassungsbeschwerde 2x
- ZPO § 540 Inhalt des Berufungsurteils 1x
- ZPO § 313a Weglassen von Tatbestand und Entscheidungsgründen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen 1x
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x
- 5 O 424/18 2x (nicht zugeordnet)