Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 131/20

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) wird als unzulässig verworfen, die Beschwerde der Beteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1) und 4) tragen die Beteiligten zu 2) und 3).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.653,68 € festgesetzt.


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