Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

FamFG § 9 Verfahrensfähigkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

(1) Verfahrensfähig sind

1.
die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen,
2.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens nach bürgerlichem Recht als geschäftsfähig anerkannt sind,
3.
die nach bürgerlichem Recht beschränkt Geschäftsfähigen, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und sie in einem Verfahren, das ihre Person betrifft, ein ihnen nach bürgerlichem Recht zustehendes Recht geltend machen,
4.
diejenigen, die auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes dazu bestimmt werden.

(2) Soweit ein Geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit Beschränkter nicht verfahrensfähig ist, handeln für ihn die nach bürgerlichem Recht dazu befugten Personen.

(3) Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände.

(4) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden eines Beteiligten gleich.

(5) Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (5. Senat für Familiensachen) - 5 UF 193/25
22. Dezember 2025
5 UF 193/25 22. Dezember 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (1. Senat für Familiensachen) - 6 UF 23/25
5. Dezember 2025
6 UF 23/25 5. Dezember 2025
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 W 21/25
30. Oktober 2025
5 W 21/25 30. Oktober 2025
Beschluss vom Amtsgericht München - 567 F 9472/25
10. Oktober 2025
567 F 9472/25 10. Oktober 2025
Beschluss vom Kammergericht (1. Zivilsenat) - 1 W 144/25
17. Juli 2025
1 W 144/25 17. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 37/24
26. Februar 2025
IV ZB 37/24 26. Februar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 26/23
13. Februar 2025
V ZB 26/23 13. Februar 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (6. Senat für Familiensachen) - 6 UF 229/24
9. Januar 2025
6 UF 229/24 9. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 164/24
27. November 2024
XII ZB 164/24 27. November 2024
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 12 CE 24.467
19. November 2024
12 CE 24.467 19. November 2024