Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 53/21
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 300.000,- € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe :
2I.
3Der am 00.00.2019 verstorbene Erblasser Z A war deutscher Staatsangehöriger. Im Zeitpunkt des Erbfalls war er geschieden. Der Beteiligte zu 1. ist das Kind des Erblassers und seiner geschiedenen Ehefrau. Die Beteiligte zu 2. ist eine Tochter des Erblassers aus einer früheren Beziehung.
4Der Erblasser errichtete am 07.12.2016 in B / Thailand ein Testament, das maschinenschriftlich und sowohl in thailändischer als auch in deutscher Sprache verfasst war. Dort heißt es: „Ich bestimme, dass thailändisches Recht für dieses Testament Gültigkeit haben soll.“ Sodann ordnete der Erblasser unter Klausel 1. an, dass bestimmte in Thailand befindliche Vermögensgegenstände Fräulein C erbt (Ziff. 1.1 bis 1.8). Weitere Vermögensgegenstände ( Ziff. 1.9 bis 1.16), insbesondere 3 Eigentumswohnungen in D, Estraße 0, eingetragen im Grundbuch von D, Bl. BL01, BL02, BL03, sollte der Beteiligte zu 1. erben. Zu Gunsten der Beteiligten zu 2. war bestimmt, dass sie von dem Vermögen, das ihr Halbbruder erbt, einen Betrag in Höhe von 10.000,-€ erhalten soll und danach keine weiteren Ansprüche auf den Nachlass haben soll. Unter Klausel 2. ernannte der Erblasser den Beteiligten zu 1. zu seinem Testamentsvollstrecker. Das Testament wurde vom Erblasser sowie 2 Zeugen unterschrieben. Wegen des genauen Inhalts sowie der beigefügten Anlagen wird auf die beglaubigte Kopie des Testaments ( AG Gütersloh, 17 IV 433/20) verwiesen. Das Testament wurde am 15.06.2020 vom Nachlassgericht eröffnet.
5Der Erblasser hatte einen Wohnsitz in Thailand. Von Mai 2019 bis zu seinem Tod am Oktober 2019 hielt sich er sich in Deutschland auf. Ende Mai/ Anfang Juni 2019 wurde bei ihm eine bereits fortgeschrittene Krebserkrankung festgestellt, die in der Folgezeit in D behandelt wurde.
6Der Beteiligte zu 1. hat unter dem 22.01.2020 die Erteilung eines gegenständlich auf das im Inland befindliche unbewegliche Vermögen, nämlich das Wohneigentum eingetragen in dem beim AG Güterloh geführten Grundbuch von D, Bl. BL01 - BL03, beschränkten Erbschein beantragt. Er hat die Auffassung vertreten, dass thailändisches Erbrecht Anwendung findet. Hierzu hat er vorgetragen, der Erblasser sei bereits vor 15 Jahren nach Thailand ausgewandert sei. Seit ca. 10 Jahren habe er dort mit einer Thailänderin, die im Testament begünstigte Frau C, sowie mit deren Kind zusammengelebt. Er habe in Thailand eine Eigentumswohnung und weiteres Vermögen besessen. In Deutschland sei der Erblasser nur weiter unter der Adresse Fstraße 0 in D gemeldet gewesen, damit seine Schwester für ihn wichtige Post entgegen nehmen konnte. Er sei im Mai 2019 nach Deutschland zurückgekehrt, um dort Urlaub zu machen und Verwandte zu besuchen. Nur wegen der dann festgestellten schweren Krebserkrankung, die mit einer Chemotherapie habe behandelt werden müssen, sei er vor seinem Tod nicht mehr nach Thailand zurückgekehrt, was er eigentlich beabsichtigt habe. Nach dem hier anzuwendenden thailändischem IPR käme es für die in Deutschland belegenen Immobilien zu einer Rückverweisung, mit der Folge, dass die in D gelegenen Eigentumswohnungen sich nach deutschem Recht vererbten. Hierauf beziehe sich nicht die im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung.
7Diesem Antrag ist die Beteiligte zu 2. entgegen getreten. Sie hat gemeint, die Rechtsnachfolge richte sich nach deutschem Recht. Hierzu hat sie behauptet, der Erblasser habe weiter seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland gehabt. Er habe sich nur zeitweise in Thailand aufgehalten und weiter unter der Anschrift Fstraße 0 in D gelebt. Dort sei sein Lebensmittelpunkt gewesen, die thailändische Sprache habe er nicht beherrscht und in Thailand sei er auch nicht sozial integriert gewesen. Seine Aufenthalte in Thailand hätten nur zur Erholung gedient. Nach Deutschland sei er regelmäßig zurückgekehrt. Hier sei er auch ärztlich betreut worden.
8Mit Beschluss vom 11.12.2020 hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1. erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller sei hinsichtlich des in Deutschland belegenen unbeweglichen Vermögens Alleinerbe aufgrund testamentarischer Erbfolge geworden. Die Erbfolge bestimme sich nach den Vorschriften der europäischen Erbrechtsverordnung. Nach Art. 21 I EUErbVO gelte hier thailändisches Recht, weil der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Thailand gehabt habe. Dort habe er in einer gefestigten Beziehung gelebt und Vermögen erworben. Er habe schon 2012 gegenüber der Deutschen Botschaft „B/Thailand“ als seinen Wohnort angegeben und in seinem Testament von 2016 die Geltung thailändischen Rechts gewollt. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass er regelmäßig nach Deutschland zurückgekehrt sei, um Verwandte zu besuchen und die dort belegenen Immobilien zu verwalten. Nach thailändischem Recht käme es wegen der in Deutschland gelegenen Eigentumswohnungen zu einer Nachlassspaltung. Diese vererbten sich nach deutschem Recht. Nach dem rechtswirksam in Thailand errichten Testament vom 07.12.2016 sei der Antragsteller insoweit Alleinerbe geworden. Die im Testament angeordnete Testamentsvollstreckung sei zur Verwaltung des eigenen Nachlasses gegenstandslos und deshalb im Erbschein nicht aufzunehmen (Bl. 192 ff d.A.).
9Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Sie hält den ergangenen Beschluss für rechtswidrig und rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs. Hierzu trägt sie vor, der angefochtene Beschluss sei völlig überraschend ergangen. Zu dem neuen Sachvortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.10.2020 habe sie nicht Stellung nehmen können. Zudem sei der ergangene Beschluss materiell rechtswidrig. Wegen des widersprüchlichen Vortrags zum letzten Aufenthaltsort des Erblassers hätte das Nachlassgericht weiter recherchieren müssen. Es sei streitig, für wieviele Monate sich der Erblasser jeweils in Thailand und in Deutschland aufgehalten habe. Auch besondere enge Verbindungen nach Thailand seien nicht belegt. Die thailändische Sprache habe er nicht beherrscht. Er habe nicht nur Immobilien, sondern auch Konten in Deutschland besessen und sei hier krankenversichert gewesen. Bis zu seinem Tod sei er nicht mehr nach Thailand zurückgekehrt. Seine angebliche Lebensgefährtin habe ihn auch nicht mehr besucht. Selbst die Trauerfeier habe in Deutschland stattgefunden. Deshalb sprächen die Gesamtumstände dafür, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt habe.
10Der Beteiligte zu 1. verteidigt den ergangenen Beschluss. Er trägt vor, die Beschwerdeführerin habe seit vielen Jahren keinen Kontakt mehr zum Erblasser gehabt. Aus eigener Kenntnis könne sie deshalb nichts zu dessen letztem gewöhnlichen Aufenthaltsort bekunden. Ergänzend überreicht er weitere Kopien aus den Reisepässen des Erblassers, die seinen bereits seit vielen Jahren bestehenden Aufenthaltsort in Thailand belegten. Dem stehe nicht entgegen, dass der Erblasser auch noch Verbindungen und Kontakte nach Deutschland gehabt habe. Aus dem Wohneigentum habe er Einkünfte für seinen Lebensunterhalt in Thailand erzielt. Hierfür habe er auch die Kontoverbindungen bei der Gbank D-H benötigt. Der Erblasser sei sowohl in Thailand als auch in Deutschland krankenversichert gewesen. Die thailändische Sprache habe er für den Alltagsgebrauch beherrscht, im Jahr 2009 habe er einen thailändischen Führerschein erworben. Allein der Umstand, dass er beschlossen habe, die Chemotherapie in Deutschland fortzusetzen, hebe nicht seinen bereits Jahre zuvor begründeten Aufenthaltsort in Thailand auf. Im Übrigen sei nach seinem Tod die Urne mit Hilfe seiner Lebensgefährtin nach Thailand überführt und dort ein Grab erworben worden. Dies habe dem ausdrücklichen Wunsch des Erblassers entsprochen.
11Zudem ist der Beteiligte zu 1. der Meinung, die Beschwerde sei schon unzulässig, weil seine Halbschwester nicht beschwerdeberechtigt sei. Sie nehme kein Erbrecht für sich in Anspruch, sondern mache Pflichtteilsansprüche geltend. Ihr rechtliches Interesse richte sich nur gegen die Begründung des Beschlusses, wonach es hier zu einer Nachlassspaltung gekommen und damit nicht auf den gesamten Nachlass deutsches Pflichtteilsrecht anzuwenden sei.
12Mit Beschluss vom 27.01.2021 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
13II.
141.
15Die Beschwerde ist gem. §§ 352 e, 58 ff FamFG zulässig. Die Beteiligten zu 2. ist auch beschwerdeberechtigt.
16Gem. § 59 I FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer Eingriff in ein im Zeitpunkt der Entscheidung bestehendes subjektives Recht des Beschwerdeführers. Dass er ein berechtigtes Interesse an der Änderung oder Beseitigung der Entscheidung des Gerichts erster Instanz haben mag, genügt nicht (st. Rechtsprechung: BGH, FamRZ 1996, 856; BGH, FamRZ 2009, 220 = NJW-RR 2009, 436; BayObLG, FamRZ 1997, 1299; BayObLG, FamRZ 2004, 1818; KG, OLGR 2003, 178). Gegen einen Beschluss, der die für die Erteilung eines Erbscheins notwendigen Tatsachen als festgestellt erachtet, ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der durch die Erteilung des Erbscheins in seinen Rechten unmittelbar beeinträchtigt würde. Der Beschwerdeführer muss also geltend machen, dass seine erbrechtliche Stellung in dem Erbschein nicht oder nicht richtig ausgewiesen wird (so OLG Köln FGPrax 2010, 194 - Juris Rn 4; Keidel-Meyer-Holz, 20. Aufl., § 59 FamFG Rz. 77)
17Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwar ist dem Beschwerdegegner zuzugestehen, dass es der Beteiligten zu 2. hier in erster Linie darum geht, dass deutsches und nicht thailändisches Erbrecht Anwendung findet. Denn als durch das Testament vom 07.12.2016 enterbte Tochter des Erblasser stünde ihr dann am gesamten Nachlass des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes ihres gesetzlichen Erbteils zu, § 2303 I BGB. Allerdings macht die Beschwerdeführerin auch ein eigenes Erbrecht geltend, das in dem noch zu erteilenden Erbschein unrichtig ausgewiesen würde. So hat sie sich mit Schriftsatz vom 26.02.2020 darauf berufen, dass davon ausgegangen werde, dass keine wirksame letztwillige Verfügung vorliege und somit gesetzliche Erbfolge eingetreten sei (vgl. Bl. 47 d.A.). Falls das vorliegende, in Thailand errichtete Testament nicht gültig ist, wäre die Beschwerdeführerin bei Anwendung deutschen Erbrechts neben dem Beteiligten zu 1. gem. § 1924 I, IV BGB Miterbin zu einem Anteil von ½ geworden. Es ist nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 2. von diesem Einwand abgerückt ist, zumal sie auch in der Beschwerdeinstanz die Zurückweisung des Erbscheinsantrags insgesamt weiterverfolgt (Bl. 231 d.A.). Damit ist die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 2. als mögliche gesetzliche Erbin gegeben.
182.
19Die Beschwerde hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrages auf Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheines erforderlich sind, sind zutreffend von dem gem. § 343 II FamFG zuständigen Amtsgericht Gütersloh festgestellt worden.
20a)
21Nach den Vorschriften des zum 17.08.2015 in Kraft getretenen europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) richtet sich die Erbfolge nach dem Erblasser Z A nach thailändischem Recht. Dies folgt zwar nicht aus der vom Erblasser in seinem Testament getroffenen Rechtswahl, da der Erblasser nicht die thailändische Staatsangehörigkeit besaß. Art. 22 I EuErbVO erlaubt für die Rechtsnachfolge von Todes wegen nur die Wahl des Rechtes des Staates, dem ein Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Todes angehört. Deshalb ist hier Art. 21 I EuErbVO einschlägig. Danach findet das Erbrecht des Staates Anwendung, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies war hier der Wohnsitz des Erblassers in der Gemeinde I in B / Thailand, wo er die letzten Jahre vor seinem Tod lebte.
22Der Begriff des „gewöhnlichen Aufenthalts“ ist der Daseinsmittelpunkt einer Person, der unter Gesamtberücksichtigung der jeweiligen Lebensumstände, wie Dauer und Regelmäßigkeit von Aufenthalten, einer besonders engen Bindung an einen Staat, der Sprachkenntnisse, der Lage des Vermögens, für die letzten Jahren vor und beim Erbfall zu ermitteln ist (Beschluss des Senats vom 10.07.2020, 10 W 108/18- Juris Rn 28; Keidel-Zimmermann, 20.Aufl., § 343 FamFG Rz. 62). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien ist hier festzustellen, dass der Erblasser schon lange vor seinem Versterben seinen Lebensmittelpunkt von Deutschland nach Thailand verlagert hat.
23Aufgrund der vom Beteiligten zu 1. eingereichten Unterlagen ist festzustellen, dass der Erblasser bereits seit Jahren in Thailand lebte. Die vorliegenden Kopien aus seinem Reisepass belegen, dass er sich bereits seit 2008 in Thailand aufgehalten hat ( Bl. 75 ff, 236 ff d.A.). Bereits im Jahr 2012 hat er bei Ausstellung eines Reisepasses gegenüber der Deutschen Botschaft in Bangkok als Wohnort B in Thailand angegeben (Bl. 87 d.A.). Auch das vorliegende Testament wurde dort im Jahr 2016 errichtet. Dabei hat der Erblasser wiederum als Wohnsitz seine Adresse in B / Thailand angegeben. Unter dieser Adresse besaß der Erblasser mehrere Eigentumswohnungen, von denen er eine zusammen mit seiner Lebensgefährtin Frau C bewohnte. Das folgt aus den Regelungen in seinem Testament unter Klausel 1., Ziff. 1.1., 1.4., 1.12, 1.13 und 1.14.. Frau C, die vom Erblasser in seinem Testament großzügig bedacht wird, wird dort auch als seine „Lebensgefährtin“ bezeichnet (vgl. Klausel 1., unter Ziff. 1.8). Zusätzlich hat der Beteiligte zu 1. diese Beziehung durch eine Vielzahl von Fotos und X-Korrespondenz („textmessenger“-Korrespondenz, Anm. d. Redaktion) belegen können (vgl. Bl.159 ff d.A.). Dass der Erblasser seinen Daseinsmittelpunkt nach Thailand verlagert hatte, wird weiter dadurch deutlich, dass er dort ein Auto und ein Motorrad besaß (vgl. Regelungen im Testament unter Ziff. 1.2 und 1.3). Hierfür hatte er bereits im Jahr 2009 einen thailändischen Führerschein erworben (Bl. 177 d.A.). Demgegenüber war in Deutschland kein Fahrzeug mehr auf ihn zugelassen. Auch unterhielt er dort keine eigene Wohnung. Sofern er sich in Deutschland aufhielt, lebte er eher notdürftig in einem als Wohnraum eingerichteten Kellerraum im Haus seiner Schwester am Fstraße 0 in D, in dem es noch nicht einmal fließendes Wasser gab ( vgl. dazu Fotos Bl. 186 ff d.A.). Allein der Umstand, dass er regelmäßig seine in D lebenden Verwandten besuchte und sich vor Ort um die bereits im Jahr 1989 erworbenen Eigentumswohnungen kümmerte, zeigt lediglich, dass er noch Bindungen zu seinem Heimatland pflegte. Sein Lebensmittelpunkt blieb aber in der gesamten Zeit in Thailand, wo er seine maßgeblichen sozialen Bindungen unterhielt. Dies wird anschaulich durch die bis kurz vor seinem Versterben im Oktober 2019 mit seiner Lebensgefährtin geführte X-Korrespondenz („textmessenger“-Korrespondenz, Anm. d. Redaktion) belegt. Hieraus ist deutlich erkennbar, dass der Erblasser sich lediglich zum Abschluss einer dort begonnenen Chemotherapie noch in Deutschland aufhielt. Dass er diese Behandlung letztendlich nicht überlebte und am 00.00.2019 in D verstarb, vermag seinen bereits Jahre zuvor begründeten Aufenthaltsort in Thailand nicht mehr aufzuheben. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Erblasser die thailändische Sprache gut beherrschte. Denn durch die vorgenannten Dokumente ist hinreichend belegt, dass er sich mit seiner thailändischen Lebensgefährtin verständigen konnte und in B / Thailand gut zurecht kam. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt hat, weil sie vor Erlass des erstinstanzlichen Beschlusses zu dem Sachvortrag des Antragstellers im Schriftsatz vom 27.10.2020 nicht Stellung nehmen konnte, ist ihr dies in der Beschwerdeinstanz ermöglicht worden. Da sie aber wohl wenig Kontakt zum Erblasser gehabt hat, vermochte sie den substantiierten und ausreichend belegten Vortrag ihres Halbbruders nicht in Zweifel zu ziehen. Der von ihr in Erfahrung gebrachte Umstand, dass in Deutschland eine Trauerfeier für den Erblasser stattgefunden hat, zeigt lediglich auf, dass es hier noch Bindungen zu Angehörigen gegeben hat. Dem weiteren Vortrag des Beteiligten zu 1., wonach der Erblasser später auf seinen eigenen Wunsch hin in Thailand beigesetzt worden ist, hat die Beschwerdeführerin nicht widersprochen.
24b)
25Das somit hier anzuwendende thailändische Recht erfasst auch das in Thailand geltende internationale Privatrecht einschließlich etwaiger Rückverweisungen, Art. 34 I EuErbVO. Für das unbewegliche Vermögen aus dem Nachlass gilt gem. § 37 IPRG das Recht des Ortes, an dem sich dieses befindet. Unbewegliches Eigentum auf deutschem Territorium unterliegt demnach deutschem Erbrecht (vgl. Ferid/ Firsching/ Hausmann, Internat. Erbrecht, Bd. VIII, Stand Mai 2021, Thailand Grdz. C Rz. 23). Damit kommt es hier bezüglich der drei in D gelegenen Eigentumswohnungen des Erblassers zu einer Nachlassspaltung. Dieser Teil des Nachlasses des Erblassers vererbt sich nach deutschem Recht.
26c)
27Aufgrund der in dem Testament vom 07.12.2016 unter Klausel 1. Ziff. 1.15 /1.16 getroffenen Anordnungen ist der Beteiligte zu 1. Alleinerbe der drei Eigentumswohnungen geworden. Dort hat der Erblasser bestimmt, dass sein Sohn J A hinsichtlich des unter Ziff. 1.9 bis 1.16 aufgeführten Vermögens, zu dem auch die vorgenannten Eigentumswohnungen gehören, „alleine erbberechtigt ist“. Insoweit hat er ihn als Alleinerben eingesetzt.
28Das in B / Thailand am 07.12.2016 errichtete Testament ist rechtsgültig errichtet und schließt die gesetzliche Erbfolge aus. Über Art. 75 I EuErbVO ist das Haager Testamentsformübereinkommen anwendbar, das für die Formwirksamkeit die Ortsform genügen lässt, Art. 1 I a Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht vom 05.10.1961. Die vorliegende letztwillige Verfügung ist formwirksam nach thailändischem Recht errichtet worden. Gem. § 1656 Thailändisches ZGB kann ein Testament auch maschinengeschrieben sein, wenn es mit Datum versehen und vom Testator in Anwesenheit von 2 Zeugen signiert wird. Diese Formvorgaben sind hier ausweislich der vorliegenden beglaubigten Kopie des Testaments eingehalten worden.
29d)
30Damit hat der Antragsteller die drei in D, Estraße 0, gelegenen Eigentumswohnungen des Erblassers geerbt. Da er insoweit alleiniger Rechtsnachfolger geworden ist, ist die vom Erblasser unter Klausel 2. seines Testaments zur Teilung des Nachlasses angeordnete Testamentsvollstreckung gegenstandslos und nicht in dem gegenständlich beschränkten Erbschein aufzunehmen.
31III.
32Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführerin beruht auf § 84 FamFG.
33Die Festsetzung des Beschwerdewertes beruht auf §§ 61,40 GNotKG.
34Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 70 II FamFG.
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Referenzen
- 10 W 108/18 1x (nicht zugeordnet)
- 17 IV 433/20 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 IPRG 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 61,40 GNotKG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 343 Örtliche Zuständigkeit 2x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 2x
- BGB § 1924 Gesetzliche Erben erster Ordnung 1x
- BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- FamFG § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde 1x
- FamFG § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge 1x
- §§ 352 e, 58 ff FamFG 1x (nicht zugeordnet)