Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 31/22

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des fahrlässigen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO schuldig ist,

b) betreffend des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.


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