Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 W 42/15
Tenor
Die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts Lemgo vom 28.04.2015 – Az. 2 AR 50/15 – wird aufgehoben.
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G r ü n d e:
2Die Rechtshilfebeschwerde des Amtsgerichts Herford vom 28.04.2015 ist gemäß § 159 Abs.1 GVG zulässig.
3Sie ist auch begründet.
4Das Amtsgericht Herford hat das Amtsgericht Lemgo unter dem 24.04.2015 im Wege eines zulässigen Rechtshilfeersuchens um die Anhörung des Betroffenen zum Unterbringungsbeschluss vom selben Tage gebeten. Das Ersuchen durfte nicht abgelehnt werden, § 158 Abs.1 GVG.
5Eine Ausnahme vom Ablehnungsverbot vermag der Senat nicht festzustellen. Zwar ist dem Amtsgericht Lemgo zuzugeben, dass gemäß § 319 Abs.4 FamFG die persönliche Anhörung des Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme nicht im Wege der Rechtshilfe erfolgen soll. Hiervon weicht aber – dies hat auch das Amtsgericht Lemgo berücksichtigt – die Vorschrift des § 331 FamFG ausdrücklich ab. Danach ist eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe abweichend von § 319 Abs.4 FamFG zulässig.
6Dahingestellt bleiben kann dabei, ob ein Rechtshilfeersuchen ausnahmsweise auch dann abgelehnt werden kann, wenn es offensichtlich willkürlich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Der Senat vermag auch insoweit hinreichende Anhaltspunkte nicht festzustellen. Soweit das Amtsgericht Lemgo in diesem Zusammenhang erneut darauf verweist, der Weg vom Amtsgericht Herford zur A Nervenklinik in C sei kürzer ist als derjenige vom Amtsgericht Lemgo zur Klinik, kann dies aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 08.04.2015 – 1 W 31/15 -, auf die der Senat Bezug nimmt, dahinstehen. Dasselbe gilt für die Erwägung, dass Mehraufwand durch den in der Sache eingearbeiteten Richter vermieden werden können. Die Zweckmäßigkeit des Verfahrens kann im Rahmen von §§ 158, 159 GVG nicht geprüft werden (vgl. BayObLG NJOZ 2004, 2918).
7Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
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Referenzen
- FamFG § 319 Anhörung des Betroffenen 2x
- GVG § 158 2x
- GVG § 159 1x
- FamFG § 331 Einstweilige Anordnung 1x
- 2 AR 50/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 W 31/15 1x (nicht zugeordnet)