GVG § 158

Gerichtsverfassungsgesetz

(1) Das Ersuchen darf nicht abgelehnt werden.

(2) Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist. Ist das ersuchte Gericht örtlich nicht zuständig, so gibt es das Ersuchen an das zuständige Gericht ab.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 1 W 42/15
15. Mai 2022
1 W 42/15 15. Mai 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 1 SHa 8/16
28. Juni 2016
1 SHa 8/16 28. Juni 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 16 WF 72/04
19. Juli 2004
16 WF 72/04 19. Juli 2004
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 236/04
16. Juni 2004
8 W 236/04 16. Juni 2004