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FamFG § 331 Einstweilige Anordnung

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme anordnen oder genehmigen, wenn

1.
dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung oder Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2.
ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen und über die Notwendigkeit der Maßnahme vorliegt; in den Fällen des § 312 Nummer 1, 3 und 4 muss der Arzt, der das ärztliche Zeugnis erstellt, Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie haben und soll Arzt für Psychiatrie sein,
3.
im Fall des § 317 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4.
der Betroffene persönlich angehört worden ist.
Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 319 Abs. 4 zulässig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hildesheim - 9 T 12/26
20. Januar 2026
9 T 12/26 20. Januar 2026
Beschluss vom Landgericht Regensburg - 53 T 58/25
20. März 2025
53 T 58/25 20. März 2025
Beschluss vom Landgericht Bamberg - 43 T 113/24
19. Dezember 2024
43 T 113/24 19. Dezember 2024
Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 1/24
26. November 2024
1 BvL 1/24 26. November 2024
Beschluss vom Landgericht Kleve - 2 T 88/24
21. November 2024
2 T 88/24 21. November 2024
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1031/24
24. Oktober 2024
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29. September 2024
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1458/23
1. August 2024
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18. April 2024
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1114/23
16. Januar 2024
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