Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 231/22

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 24.05.2022 wird aufgehoben, soweit darin die Herausgabe folgender Gegenstände an den Insolvenzverwalter angeordnet wird:

Automarke01 Karosse Kar01 Model Mod01 (..) FIN FIN01

Automarke01 Karosse Kar02 (..) FIN FIN02

Automarke01 Mod02 FIN FIN03.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen.

Die Gebühren für das Beschwerdeverfahren werden auf 1/2 ermäßigt. Die notwendigen Auslagen der Staatskasse, der Beteiligten und der Angeklagten tragen die Angeklagte und die Staatskasse zu je 1/2.


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