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StPO § 111o Verfahren bei der Herausgabe

Strafprozeßordnung

(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft und ihrer Ermittlungspersonen können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 45/23
3. Mai 2023
3 StR 45/23 3. Mai 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 Ws 231/22
30. August 2022
5 Ws 231/22 30. August 2022
Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 VAs 6/17
27. November 2017
1 VAs 6/17 27. November 2017