Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 5 RVs 99/22

Tenor

Das angefochtene Urteil wird

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen übler Nachrede entfällt und

b) im Strafausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.


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